(1) 1Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht erfüllt werden (Mängel), hat sie den Träger der stationären Einrichtung oder Anbieter der gleichgestellten Wohnform über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. [1] [Bis 19.05.2022: Ist von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass in einer Einrichtung Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt werden (Mängel), hat sie den Träger der Einrichtung über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. ] 2Das Gleiche gilt, wenn nach der Anzeige gemäß § 15 vor der Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform[2] [Bis 19.05.2022: Einrichtung] Mängel festgestellt werden. 3§ 23 Absatz 2 bleibt unberührt.[3]

 

(2) 1An einer Beratung nach Absatz 1 ist der Träger der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe[4], mit dem eine leistungsrechtliche Vereinbarung nach dem Zwölften oder Neunten Buch Sozialgesetzbuch[5] [Bis 19.05.2022: Zwölften Buch Sozialgesetzbuch] besteht, zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialleistungsträger, wenn mit ihnen oder ihren Landesverbänden leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Elften oder Fünften Buch Sozialgesetzbuch bestehen. 3Soweit Mängel in Einrichtungen festgestellt werden, die den Bestimmungen der §§ 45 bis 49 Achtes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen und in denen vereinzelt volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung wohnen, ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Beratung zu beteiligen.

 

(3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel das Verbleiben in der Einrichtung nicht zuzumuten, unterstützt die zuständige Behörde sie und ihre An- und Zugehörigen[6] [Bis 19.05.2022: Angehörigen] dabei, eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung mit zumutbaren Bedingungen zu finden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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