1Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

 

1.

entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

 

2.

entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

 

3.

entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,

 

4.

entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

 

5.

Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,

 

6.

der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,

 

7.

entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,

 

8.

nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder

 

9.

die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.

2In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

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