(1) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie denjenigen Behörden des anderen Staates, die Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher Sprache den Zulassungsbescheid. 2Zusätzlich übermittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staates
1. |
die Teile des Bescheids, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, zu erkennen,
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2. |
die Rechtsbehelfsbelehrung. |
(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates
1. |
die Zulassungsentscheidung auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und |
2. |
der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile zugänglich gemacht wird. |
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