Art. 1 Änderung des Vermögensgesetzes
geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 3, § 3c Abs. 1, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 9, § 18, § 18a, § 18b Abs. 4, § 20 Abs. 7a, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 2, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 1d, § 32, § 33, § 33a, § 34, § 36, § 37, § 38a Abs. 2, § 40, § 41;
(Die Änderungen sind in das Vermögensgesetz eingearbeitet.)
Art. 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 229 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 312 Abs. 2, § 326 Abs. 1, § 329, § 336, § 337a, § 338, § 340 Abs. 2, § 345, § 349;
(Die Änderungen sind in das Lastenausgleichsgesetz eingearbeitet.)
Art. 3 Änderung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
geändert ist Artikel 11 Abs. 3;
(Die Änderung ist in das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz eingearbeitet.)
Art. 4 Änderung der Hypothekenablöseverordnung
geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 1, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9;
(Die Änderungen sind in die Hypothekenablöseverordnung eingearbeitet.)
Art. 5 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
geändert bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 1, § 10;
(Die Änderungen sind in die Grundstücksverkehrsordnung eingearbeitet.)
Art. 6 Änderung sonstiger Vorschriften
Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist geändert und entsprechend eingearbeitet.
§ 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ist geändert und entsprechend eingearbeitet.
§ 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist geändert und entsprechend eingearbeitet.
Art. 7 Neufassung des Vermögensgesetzes
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzumachen.
Art. 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypothekenablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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