(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 braucht der Betreiber die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn er zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Durch diese technischen Schutzmaßnahmen müssen die Daten für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht werden.
(2) Daten gelten als unverständlich, wenn
(3) Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden über die Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit und des Europäischen Datenschutzbeauftragten entsprechend der aktuellen Praxis eine vorläufige Aufstellung geeigneter technischer Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 veröffentlichen.
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