§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten

 

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

 

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

[1] § 4 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Form der Anmeldung

 

(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

 

(2) Dahin gehören:

 

1.

die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);

 

2.

die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16);

 

3.

die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);

 

4.

die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2);

 

5.

die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);

 

6.

die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;

 

7.

die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);

 

8.

(aufgehoben)

 

(3) 1Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 2§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

 

(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden

§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen

 

(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.

 

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

 

(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.

§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde

In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).

§§ 9 bis 11 (weggefallen)

Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§§ 12 bis 14 (weggefallen)

§ 15 Eintragung der Satzung

 

(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob

 

1.

der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,

 

2.

auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und

 

3.

die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.

 

(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

 

(3)[1] Der Auszug muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

das Datum der Satzung;

 

2.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

 

3.

den Gegenstand des Unternehmens;

 

4.

die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

 

5.

die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

Bis 31.07.2022:

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:

1.

das Datum der Satzung;

2.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3.

den Gegenstand des Unternehmens;

4.

die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

ferner:

5.

die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

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