Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: 10 mg/m³,

 

b)

Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,

 

2.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge