Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. |
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und |
2. |
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. |
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