Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1402/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Der am 30. Mai 1948 geborene Kläger steht als Oberstudienrat in Diensten des beklagten Landes und unterrichtet am Städtischen Gymnasium in N. Deutsch und Englisch in allen Jahrgangsstufen. Bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 oblag ihm eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Stunden. Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 20. April 1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes an Gymnasien mit Wirkung vom 1. August 1997 mit 24,5 Stunden festgelegt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner Pflichtstundenzahl mit der Begründung, die Heraufsetzung seiner Unterrichtsverpflichtung von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dar. Zudem beantragte er, die bislang geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 wies die Bezirksregierung Arnsberg diesen Antrag zurück. Gegen diesen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 1999 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 10. August 1999 unter Hinweis auf ein Gutachten der Professoren C. und V. „Die Arbeitszeit der Lehrer”) und ein Arbeitszeitgutachten der Unternehmensberatung N1. „Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen”) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,

festzustellen, dass die für den Kläger bestehende Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Verpflichtung des Klägers, als Lehrer an Gymnasien 24,5 Unterrichtsstunden in der Woche zu erteilen, ist nicht rechtswidrig.

Diese Pflicht des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vorordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV NW S. 88). Nach dieser Vorschrift beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien in der Regel 24,5 Stunden.

Die Verordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die von anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu erbringende Dienstleistung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Insoweit gilt Folgendes: Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in mess- und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens steht dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu. Ob die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab. Dabei ist der Aufgabenbereich des Lehrers neben dem Unterricht um so weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen und dem individuellen Engagement des einzelnen Lehrers differenziert. Bei der nur grob möglichen pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Der Dienstherr hat dabei auch den Standard, welchen die Vor- und Nachbereitung...

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