Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Beihilfe an andere als Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 18 Abs. 2 BhVO (Saarland) können, wenn Hinterbliebene im Sinne von § 18 Abs. 1 BhVO (Kinder und Ehegatte) nicht vorhanden sind, Beihilfen an andere Personen nur gewährt werden, soweit diese durch die Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.

2. Eine Belastung im Sinne der Vorschrift scheidet aus, wenn der (in zumutbarer Weise verwertbare) Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch seine Krankheit und seinen Tod bedingten Aufwendungen ausreicht.

 

Normenkette

BhVO § 18 Abs. 2, 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm aus Anlass der Erkrankung seiner am 11.08.2006 verstorbenen Schwester Annemarie Franziska A., die als Landesbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt war und deren Alleinerbe er ist, entstanden sind.

Am 14.08.2006 ging beim Beklagten ein noch von der Beihilfeberechtigten selbst unterzeichneter Beihilfeantrag vom 10.08.2006 ein, mit dem krankheitsbedingte Aufwendungen von insgesamt 4.815,74 Euro geltend gemacht wurden. Mit einem weiteren, vom Kläger am 19.09.2006 unterzeichneten und am selben Tag beim Beklagten eingegangenen Beihilfeantrag wurden Aufwendungen für die Beihilfeberechtigte in Höhe von insgesamt 7.284,23 Euro geltend gemacht.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom 26.09.2006 wurden die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt. In den Bescheiden – soweit den Antrag vom 14.08.2006 betreffend an die Beihilfeberechtigte und hinsichtlich des Antrages vom 19.09.2006 an den Kläger adressiert – heißt es jeweils zur Begründung, nach § 18 Abs. 2 BhVO könnten Beihilfen zu Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden seien, anderen natürlichen Personen als Ehegatten und Kindern des Verstorbenen nur gewährt werden, soweit diese durch Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten aufgewendet hätten. Ob und inwieweit eine Belastung im vorliegenden Fall gegeben sei, könne erst nach Vorlage eines Nachweises über die Höhe der ererbten Vermögenswerte entschieden werden.

Zur Begründung seines gegen die beiden Bescheide erhobenen Widerspruchs machte der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 17.05.2000 – 1 K 1324/99 –) geltend, der Beklagte habe den Begriff der „Belastung” im Sinne des § 18 Abs. 2 BhVO falsch ausgelegt. Nach dem Wortlaut und im Lichte höherrangigen Rechts liege eine Belastung der „anderen Personen” dann nicht vor, wenn Behandlungs- und Bestattungskosten von dritter Seite übernommen worden seien, so dass vorhandenes Vermögen durch diese Kosten nicht geschmälert werde. Er, der Kläger, habe vom Beklagten Sterbegeld in Höhe des zweifachen Betrages der letztmalig gezahlten Versorgungsbezüge der verstorbenen Beihilfeberechtigten, namentlich einen Betrag von 4.838,38 Euro, ausgezahlt bekommen. Diesem Betrag hätten Aufwendungen für die Bestattung der Beihilfeberechtigten in Höhe von 5.581,02 Euro gegenübergestanden. Weitere Ausgaben, etwa für den Grabstein, seien noch zu erwarten gewesen. Die von ihm, dem Kläger, getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen seien somit nicht durch Sterbegeld oder Versicherungsleistungen abgedeckt, so dass er im Sinne von § 18 Abs. 2 BhVO belastet sei. Die Auffassung des Beklagten, eine Belastung liege erst dann vor, wenn die entstandenen Aufwendungen auch durch den Nachlass nicht gedeckt seien, sei demgegenüber mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen und gemäß § 94 SBG kraft Gesetzes bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die beamtenrechtliche Fürsorge, die sich auf den Beamten und seine Familie erstrecke, gebiete, dass ein Beihilfeberechtigter eine unangemessene Belastung seiner Hinterbliebenen mit Krankheits- und Bestattungskosten nicht zu besorgen habe. Insofern gehe es nicht an, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht überschaubar seien. Mit dem Gleichheitsgrundsatz, der es verbiete, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, sei es nicht zu vereinbaren, dass im Saarland nach § 18 Abs. 1 BhVO nur Ehegatten und Kinder des verstorbenen Beihilfeberechtigten einen von der Höhe des Nachlasses unabhängigen eigenen Beihilfeanspruch hätten, während...

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