Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauglichkeitsfeststellung für den Zivildienst. Tinnitus

 

Normenkette

ZDG § 7; WPflG § 8a Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … 1987 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung des beklagten Bundesamtes für den Zivildienst, dass er zivildienstfähig ist.

Mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Saarlouis vom 26.09.2005 wurde der Kläger als wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten eingestuft und wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2007 vom Wehrdienst zurückgestellt.

Auf seinen Antrag vom 26.09.2005 hin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 03.02.2006 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Nachdem auch in der Folgezeit von der Heranziehung des Klägers zum Zivildienst aufgrund entsprechender Anträge des Klägers abgesehen worden war, kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.01.2008 an, dass beabsichtigt sei, ihn zum 01.07.2008 zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 16.05.2008 übersandte der Kläger eine Bescheinigung der HNO-Gemeinschaftspraxis Dres. B… und C… vom 15.05.2008, wonach er sich seit dem 25.03.2008 wegen plötzlich aufgetretenem Tinnitus mit Schwindel in ärztlicher Behandlung befinde und eine konservative intensive Therapie eingeleitet worden sei; bei der letzten Untersuchung am 08.05.2008 sei weiterhin ein störender Tinnitus mit weniger ausgeprägter Vertigosymptomatik vorhanden gewesen. Zugleich teilte der Kläger mit, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei, den Zivildienst anzutreten.

Unter dem 05.06.2008 veranlasste die Beklagte daraufhin eine Nachuntersuchung des Klägers unter Einbeziehung eines Beauftragten Arztes. Aufgrund einer von dem Beauftragten Arzt seinerseits veranlassten fachärztlichen Zusatzuntersuchung durch den Facharzt für HNO Dr. med. D… vom 24.07.2008 wurde festgestellt, dass bei dem Kläger immer noch ein leiser Tinnitus ohne eine subjektiv wahrnehmbare Einschränkung des Hörvermögens bestehe sowie Schwindelerscheinungen nicht mehr vorhanden seien. Als Befundbeschreibung wurde von dem Facharzt in dessen Stellungnahme weiter ausgeführt, dass sich bei unauffälligem HNO-Spiegelbefund auf beiden Ohren ein normales Hörvermögen um durchschnittlich 10 dB über den gesamten Frequenzbereich zeige. Die Tubenfunktion sei ebenfalls regelgerecht gewesen und der Tinnitus werde von dem Kläger nur noch bei ruhiger Umgebung angegeben. Gegen die Durchführung des Zivildienstes bestünden HNO-mäßig keine Bedenken.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beauftragte Arzt in einem bei der Beklagten am 14.08.2008 eingegangenen zivildienstärztlichen Gutachten mit, dass der Kläger nach dem Untersuchungsergebnis ohne Einschränkung verwendbar sei.

Mit Bescheid vom 20.08.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund § 7 ZDG i.V. m. § 8a WPflG zivildienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils gemessen an den Anforderungen der Bundeswehr verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten sei. Da sich die festgestellten Einschränkungen nach dem ärztlichen Befund auf den Einsatz im Zivildienst nicht auswirkten, sei der Kläger für den Zivildienst voll verwendbar.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit ergänzendem Schreiben vom 06.11.2008 eine weitere Bescheinigung der HNO-Gemeinschaftspraxis Dres. B… und C… vom 05.011.2008 vorlegte, ausweislich derer bei ihm weiterhin ein Tinnitus im Hochtonbereich mit progredienter Schlafstörung und Nervosität bestehe und trotz konservativer Behandlung keine Besserung erreicht worden sei.

Unter dem 17.11.2008 nahm der Ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Widerspruch des Klägers dahingehend Stellung, dass im Rahmen der Nachuntersuchung mit HNO-ärztlicher Zusatzuntersuchung ein leichter Tinnitus ohne Hörminderung habe nachgewiesen werden können, welcher mit der Tauglichkeit für den Wehr- oder Zivildienst nach den Tauglichkeitsrichtlinien der Bundeswehr, die gleichermaßen im Zivildienst gelten würden, vereinbar sei. Da anderweitige Gesundheitsstörungen von Tauglichkeitsrelevanz nicht bestanden hätten, könne dem Widerspruch des Klägers gegen das Ergebnis der Nachuntersuchung ärztlicherseits nicht abgeholfen werden.

Unter Bezugnahme hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 zurück.

Am 05.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er weiterhin geltend macht, dass er nicht zivildienstfähig sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ...

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