Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1270/04)

 

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, nach dem 1. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-453/03) über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Antragstellerin die von ihr hergestellten Mischfuttermittel

Olympig

Neolac

Neogest

Vormastfutter

Fisopan

Combimilk

Combikorn

Lakto-Milchleistungsfutter

HF-Milchleistungsfutter

Vitamiral-Mineralfutter

Derby-Pferdefutter

Miravit

Putenfutter 1 + 2

Broiler I

Hasfit

in dem Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, wenn

in deren Etikettierung nicht die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind

in deren Etikettierung nicht gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hingewiesen wird

sie nicht gemäß § 13 Abs. 2b Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders übermittelt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der am 16. April 2004 gestellte und nach dem Rechtsschutziel (§§ 122, 88 VwGO) wie aus dem Tenor ersichtlich zu fassende Antrag, hat Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO und in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof, EuGH), Urteil vom 9. November 1995, C-465/93, Sammlung der Rechtsprechung (Slg.) 1995, S. I-3761 (juris-Dokument Nr. 693J0465) und Urteil vom 21. Februar 1991, C-143/88, Slg. 1991, S. I-00415 (juris-Dokument Nr. 688J0143),

für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein nationales Gericht gelten, die einen nationalen Verwaltungsakt betreffen, der der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union dient, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bestehen, die Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft dringlich ist, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein Schaden droht, der nicht wieder gut zu machen ist und das nationale Gericht die Gültigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt, sofern dieser mit ihr noch nicht befasst ist. Hingegen ist ein nationales Gericht, und zwar unabhängig davon, ob seine Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, nicht befugt, selbst Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Feststellung der Ungültigkeit solcher Rechtsakte ist nach Artikel 230 f. (ex-Artikel 173 f.) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. S.386, ber. BGBl. 1999 I S. 416), geändert durch Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (Amtsblatt [Abl.] Nr. C 80 S. 1, ber. ABl. Nr. C 96, S. 27) ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten,

vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, C-314/85, Slg. 1987, S. 04199 (juris-Dokument Nr. 685J0314).

Die vorbenannten Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweilige Anordnung liegen vor. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 Bezug genommen. Die dort für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angeführten Gründe, an denen die Kammer nach erneuter Überprüfung festhält, tragen auch die hier getroffene Entscheidung, soweit sie auf Hersteller von Mischfuttermitteln bezogen sind, weil die Antragstellerin – ohne zugleich Mischfuttermittel zu importieren – solche Produkte erzeugt:

„… Die Antragstellerin, (… [sc. Herstellerin]) von Mischfuttermitteln i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelgesetz (FuttMG) in der zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), (…) ist im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nach Bundesrecht ab dem 1. Juli 2004 futtermittelrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die der Umsetzung von Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts dienen und deren Ungültigkeit der Europäisch...

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