Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückübertragung

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.10.2004; Aktenzeichen 7 B 133.04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Rückübertragung des zur vormaligen Büdnerei Nr. 11 in G. gehörenden Grundbesitzes einschließlich des Wohn- und Wirtschaftsgrundstücks Flur 1, Flurstück in G..

Eingetragene Eigentümerin im Grundbuch von Dorf G., Blatt (später Blatt und Blatt) war seit dem 26. August 1950 Frau M. K., die Großmutter der Kläger. Die Büdnerei wurde seit 1952 von der Tochter der Frau K., L. – der Mutter der Kläger – bewirtschaftet, diese verstarb im Jahre 1956. Daraufhin schlossen (die nach Angaben in der mündlichen Verhandlung 1885 geborene) Frau K. und der Rat des Kreises S. unter dem 8. November 1957 einen Nutzungsvertrag, wonach der LPG „” in G. das (auf Blatt im Grundbuch eingetragene) Eigentumsgrundstück Nr. zur Nutzung übergeben wurde. Als Nutzungsgebühr wurde „entsprechend der Anordnung vom 7. 8. 1954 über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Flächen und Betriebe” die Begleichung der auf das Nutzungsobjekt entfallenden öffentlichen Lasten übernommen. „In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers (wurde) eine zusätzliche Nutzungsgebühr” von jährlich ursprünglich 280,00 DM, später 360,00 DM vereinbart. Ferner behielt Frau K. „das bisher von ihr bewohnte Zimmer rechts vom Eingang mietefrei”. Ergänzend zu diesem Nutzungsvertrag wurden von Frau K. und der LPG weitere Regelungen, wie etwa die Benutzung des Wohnzimmers, der Küche, des Abstellraumes, des Vorgartens, der Sicherung eines Obstertrages usw. getroffen.

In der Folgezeit kam es zu einer (zurückhaltend formuliert) „wenig pfleglichen Nutzung” des Eigentumsgrundstückes durch die LPG, es kam zu Beschädigungen an Dächern und Dachrinnen sowie des Wohnhauses; dieses wurde in der Folgezeit daraufhin teilweise unbenutzbar.

Nach dem Ableben von Frau M. K. im Jahre 1970 schlugen die als Erben in Betracht kommenden Kläger sowie deren Abkömmlinge die Erbschaft aus; das staatliche Notariat Schwerin (Land) stellte gemäß Beschluss vom 17. Mai 1971 die Deutsche Demokratische Republik als Erben fest.

Gemäß Rechtsträgernachweis vom 31. Januar 1972 gingen die zum Grundbuch Blatt und von G. gehörenden Flurstücke mit Wirkung vom 1. Februar 1972 in Volkseigentum über; Rechtsträger wurde die damalige LPG Typ III K..

Auf die „Anmeldung von Rechtsansprüchen” der Klägerin zu 1 vom 30. März 1991, mit der diese in ihrem wie im Namen der übrigen Kläger Vermögensansprüche zur Entschädigung anmeldeten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 1998 eine Rückübertragung ab; auch ein Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungsgesetz stehe den Klägern nicht zu. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Schädigung gemäß § 1 des VermögensgesetzesVermG – läge nicht vor. Eine gemäß § 1 Abs. 2 VermG drohende Überschuldung des bebauten Grundstückes könne zwar festgestellt werden, hierfür seien jedoch nicht kostendeckende Mieten ursächlich gewesen, sondern eine jahrelange Vernachlässigung zumutbarer Instandsetzungspflichten durch den Nutzungsberechtigten. Auch der Fall des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht gegeben.

Hiergegen wandte sich die Klägerin zu 1 mit Widerspruch vom 29. Juli 1998. Eine drohende Überschuldung des bebauten Grundstücks sei unstrittig, abwegig sei jedoch die Argumentation, dass kausale Ursache hierfür nicht die nicht kostendeckende Miete gewesen seien, sondern diese Situation aus der jahrelangen Vernachlässigung zumutbarer Instandsetzungspflichten der nutzungsberechtigten LPG resultiere. Denn Frau K. Eigentumsrecht sei durch den geschlossenen Nutzungsvertrag nicht berührt worden, ihr habe weiterhin rechtlich die Instandhaltung des bebauten Grundstücks oblegen. Diese habe sie jedoch unter ihrer damaligen wirtschaftlichen Situation nicht realisieren können; einzig und allein hieraus resultiere die drohende Überschuldung, die dann zur Erbausschlagung durch die Enkel geführt habe. Auch sei Frau K. insoweit getäuscht worden, als man ihr in ihrem Eigentumsgrundstück mietfreies Wohnen eingeräumt und ihr damit Mietforderungen vorenthalten habe.

Diesen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 als unbegründet zurück. Die Überschuldung des Grundstücks sei keine Folge der staatlich festgesetzten Niedrigmieten, sondern das Resultat der ungenügenden Wirtschaftsführung durch die LPG gewesen; einen Ausgleich für Eigentumsverlust als Folge derartiger Schadensursachen sehe das Vermögensgesetz nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer aufgrund unlauterer Machenschaften erzwungenen Erbausschlagung seien nicht gegeben, ...

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