1Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. 2Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 AO entsprechend.

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