(1) 1Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. 2Die Staumarken sind von öffentlich vereidigten Vermessungsingenieuren anzubringen. 3Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs eine Befreiung erteilen. 4Wird eine Stauanlage nach Satz 1 dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt, so bedarf dies als sonstige Benutzung im Sinne des § 14 Absatz 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis; § 17 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.

 

(2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Staumarken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.

 

(3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Staumarken der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

 

(4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Staumarken haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.

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