1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
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die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige, |
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die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, |
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Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung, |
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die Aufgabenerledigung und |
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die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen. |
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