(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer. 2Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes umfasst insbesondere die Verpflichtung

 

1.

zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie zur Sicherung und Instandhaltung der Ufer, soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist,

 

2.

zur Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit dazu nicht ein anderer verpflichtet ist,

 

3.

zur Erhaltung und Förderung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktion des Gewässers einschließlich der Bewahrung und Wiederherstellung der standortgerechten Ufervegetation,

 

4.

zur naturnahen Gestaltung und Pflege der Ufer mit Ausnahme der gestalteten Gewässer in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

 

5.

zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt.

3Natürliche und naturnah ausgebaute Gewässer sind in dem durch die Unterhaltung und Entwicklung nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 geschaffenen Zustand zu erhalten und weiter zu entwickeln.

 

(2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder bestimmte Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. 2Dabei kann auch festgelegt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn es für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG notwendig ist.

 

(3) Die Pflicht, die Schiffbarkeit zu erhalten, erstreckt sich nur auf Fahrrinnen, die der durchgehenden Schifffahrt dienen.

 

(4) 1Künstliche Gewässer, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung in keinen naturnahen Zustand versetzt werden können, sind in dem durch den Ausbau geschaffenen Zustand zu erhalten. 2Dies gilt bei schiffbaren Gewässern nicht für die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. 3Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, soweit die Erhaltung des Ausbauzustandes zum Wohle der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

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