(1) 1Die Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des § 31c WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können und stellt sie in Kartenform dar; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in zweihundert Jahren zu erwarten ist. 2Die Karten sind für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen und anschließend zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren; Ort und die Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

 

(2) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern; die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt. 2Soweit erforderlich, kann die Wasserbehörde weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen anordnen.

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