(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

 

(2) 1Für die Flussgebietseinheit ,,Warnow/Peene“ erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. 2Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

 

(3) 1Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. 2Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 3In den Fällen des Satzes 1 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(4) 1Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. 3Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich. 4Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

[1] (zu den §§ 82 und 83 WHG)

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