(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, daß für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

 

(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe steigt, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken ist.

 

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

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