(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

 

(2) 1Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. 2Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfange erforderlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge