1Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt
1. |
bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land, |
2. |
bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden, |
3. |
bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt. |
2Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
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