(1) 1Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. 2Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

 

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.

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