1Soweit es zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. 2Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Entschädigungen verlangen. 3Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. 4Im übrigen finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 Anwendung.

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