(1) 1Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht UVP-pflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für Deichbauten. 3Die Beseitigung von Küstenschutzanlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bedarf der rechtzeitigen Anzeige.

 

(2) Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

(3) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 66 und 72 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) § 77 gilt entsprechend.

 

(5) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74, sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten.

[1] (zu § 68 WHG)

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