(1) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte bei Störungen im Betrieb der Anlage oder bei Reparaturen.

 

(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

(3) 1Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. 2Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.

 

(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.

[1] (zu § 60 WHG)

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