1Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. 2Die untere Wasserbehörde stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest.

[1] (zu § 42 WHG)

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