(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
1. |
§ 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, |
2. |
§ 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, |
3. |
§ 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, |
4. |
§ 28 des Wassersicherstellungsgesetzes |
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
2. |
der Täter
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(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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