(1) Zweck des Gesetzes ist es,
3. |
die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen, |
4. |
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, |
5. |
die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken, |
6. |
die Beratung und Transparenz in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes zu fördern, |
7. |
die Einhaltung der dem Träger von stationären Einrichtungen sowie die dem Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern, |
8. |
ein Sterben in Würde zu ermöglichen und |
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Sicherung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger und Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(4) Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt.
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