(1) Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.

die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes vor Beeinträchtigungen zu schützen,

 

2.

die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern,

 

3.

die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,

 

4.

eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,

 

5.

die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,

 

6.

die Beratung und Transparenz in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes zu fördern,

 

7.

die Einhaltung der dem Träger von stationären Einrichtungen sowie die dem Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern,

 

8.

ein Sterben in Würde zu ermöglichen und

 

9.

die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie den Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe[1] zu fördern.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Sicherung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

 

(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger und Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

 

(4) Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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