Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der Eröffnungsantrag der Antragstellerin zu 2) vom 09.03.2011 als unzulässig abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen dieser und die Antragstellerin zu 2) jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) trägt der Schuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) trägt diese selbst.
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt mit zwei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Blumeneinzelhandel, Friedhofsgärtnerei und Landschaftsbau an zwei Betriebsstätten in N-Stadt und L-Stadt.
Mit Antrag vom 22.02.2011, bei Gericht eingegangen am 26.02.2011, Aktenzeichen 91 IN 68/11, beantragte die Antragstellerin zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Antrag vom 09.03.2011 beantragte zudem die Antragstellerin zu 2), Aktenzeichen 91 IN 85/11, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 28.04.2011 Beweiserhebungen u.a. zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes an. Der Sachverständige M erstattete unter dem 05.05.2011 dahin Bericht, dass im Hinblick auf die offenstehenden Forderungen der Antragstellerinnen und dem Nichtvorhandensein von flüssigen Mitteln von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Mit Beschluss vom 09.05.2011 ordnete das Gericht auf Anregung des Sachverständigen die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Die Lebensgefährtin des Schuldners leistete in der Zeit vom 11.05.2011 bis zum 16.05.2011 insgesamt Zahlungen in Höhe von 15.147,08 EUR an Gläubiger des Schuldners, deren Forderungen fällig waren. Unter diesen Gläubigern befinden sich auch die Antragstellerinnen. Der Schuldner ist nach den zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls derzeit nicht zur Rückzahlung des geleisteten Betrages verpflichtet. Mit der S-Bank eG in T-Stadt, der Grundpfandrechtsgläubigerin, vereinbarte der Schuldner einen Aufschub der Verwertung der Sicherheiten bis zum 30.09.2011. Den beiden in der Betriebsstätte in N-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen sprach der Schuldner zum Ende des Monats Mai die Kündigung aus und meldete die bei der Antragstellerin zu 2) versicherte Vollzeitkraft zum Ende des Monats Mai ab. Weitere Arbeitnehmer des Schuldners sind bei der Antragstellerin zu 2) derzeit nicht gemeldet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erstattete mit Datum vom 19.05.2011 sein Abschlussgutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, diese aber nicht mehr bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Abschlussgutachten (91 IN 68/11, Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin zu 1) hat den Antrag mit Schreiben vom 17.05.2011, eingegangen bei Gericht am 20.05.2011, für erledigt erklärt und beantragt, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin zu 2) beruft sich auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und erklärte mit Schreiben vom 28.05.2011, dass sie um Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bitte; eine Erledigung werde nicht erklärt.
Der Schuldner hat sich mit Schreiben vom 06.06.2011 der Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 1) angeschlossen und beantragt, der Antragstellerin zu 1) die Kosten aufzuerlegen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.07.2011 die Verfahren 91 IN 68/11 und 91 IN 85/11 unter Führung des zuerst genannten Verfahrens verbunden.
II.
1.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags der Antragstellerin zu 1) ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO, § 91 a ZPO zu treffen.
2.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Mit der Erfüllung der Forderungen durch den Schuldner ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 S. 1 InsO, das Bestehens einer Forderung, weggefallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, der die Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags trotz Befriedigung des Gläubigers ermöglicht, nicht vor.
§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO setzt voraus, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt worden ist. Bei Eingang des Antrags der Antragstellerin zu 2) am 11.03.2011 war bereits parallel ein weiteres Antragsverfahren anhängig, nämlich der Antrag der Antragstellerin zu 1). Dieses weitere Antragsverfahren ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht als vorheriges Antragsverfahren i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufzufassen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO muss es sich um einen Antrag handeln, der innerhalb des Zweijahreszeitraums "gestellt worden (ist)". Fraglich ist, ob der § 14 Abs. 1 S. 2 InsO auch dann greift, wenn die Antragstellung in dem Vorstück mit nur geringem zeitlichen Vorlauf erfolgt ist und beide Verfahren parallel geführt und entschieden werden. Es st...