Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.797,89 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin, eine private Krankenversicherung, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 (nebst Mahnkosten, Bankrücklaufspesen und Säumniszuschlag) gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte war bei der Klägerin seit 1999 privat krankenversichert. Mit Schreiben vom 17.07.2009 erklärte die Beklagte die Kündigung zum 31.12.2009. Dem Kündigungsschreiben lag eine E-Mail bei (Bl. 30 d.A.); auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.07.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) erwiderte die Klägerin u.a., dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein "Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger zur Pflicht zu Versicherung genügender Versicherungsschutz besteht" erforderlich sei. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Erst auf Mahnung der Klägerin vom 08.02.2010 (Bl. 33 ff. d.A.), mit dem diese die Beiträge für Januar und Februar 2010 geltend machte, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2010 (Bl. 35 d.A.). Darin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie die Krankenversicherung "fristgemäß zum Ende des Jahres 2009" gekündigt habe. Die Klägerin erklärte darauf mit Schreiben vom 22.02.2010 unter Berufung auf das Schreiben vom 24.07.2009, dass die Kündigung unwirksam sei, weil dieser der erforderliche Versicherungsnachweis nicht beigelegen habe. Die fortan anwaltlich vertretene Beklagte übersandte in der Folgezeit keinen Versicherungsnachweis; mit der Klageerwiderung vom 27.08.2010 wurde ein Versicherungsschein übersandt, aus dem sich eine private Krankenvollversicherung der Beklagten bei der I - Krankenversicherung ab dem 01.01.2010 ergab.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.797,89 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass bereits dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 auch der Versicherungsschein beigelegen habe. Ungeachtet dessen sei die dem Kündigungsschreiben jedenfalls unstreitig beigefügte E-Mail ausreichender Versicherungsnachweis. Schließlich könne dies auch dahinstehen, zumal die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Vertragsbeendigung zurückwirken würde, sobald der Nachweis dem Vorversicherer zugegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2010 (Bl. 89 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen M und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.04.2011 (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat den tenorierten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Satz 2, 193 Abs. 6 Satz 8 VVG, § 8 AVB 2009.

Denn die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2009 ist nicht vor dem 30.06.2010 wirksam geworden.

Gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Vor dem 30.06.2010 ist der Klägerin von der Beklagten keine solche Folgekrankenversicherung iSd § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nachgewiesen worden.

1. E-Mail

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die unstreitig dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 beigelegene E-Mail ein ausreichender Versicherungsnachweis iSd § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG sei, geht dies aus mehreren Gründen fehl, selbst wenn man nicht ohnedies als Nachweis stets die Vorlage des Versicherungsscheines der neuen Versicherung verlangen wollte. Als Nachweis wird man jedenfalls nur eine von dem neuen Versicherer erkennbar autorisierte Erklärung genügen lassen können. Nur auf diese Weise kann man dem Gesetzeszweck (vgl. BT-Drs. 16/4247, S. 68 rechte Spalte), wonach sichergestellt werden soll, dass der Versicherte bei einer Eigenkündigung seines Versicherungsvertrages über einen ununterbrochenen Krankenversicherungsschutz verfügt, am ehesten gerecht werden. Anderenfalls könnte der Versicherte durch "jedweden selbst geschaffenen Nachweis" die Versicherungspflicht umgehen. Ungeachtet dessen reichte die E-Mail als Nachweis ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes aber zumindest maßgeblich deshalb nicht aus, weil sich aus ihr nicht der materielle Versicherungsbeginn (01.01.2010) ergibt (vgl. Marlow/Spuhl, Die Neuregelungen der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593, 598/599). Denn insoweit ist denknotwendig nahtloser Versicherungsschutz nicht nachgewiesen.

2. Versicherungsschein

Dass auch der Versicherungsschein dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 beigelegen hat, ist jedenfalls nicht e...

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