Tenor
1. Die Klage wird a b g e w i e s e n.
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägern hat gegen die Beklagten gemäß § 535 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten für das Jahr 1999 in Höhe von 401,95 DM bzw. auf Feststellung, dass sich die Hauptsache in Höhe von 258,47 DM bezüglich der Nachforderung der Betriebskostenabrechnung für 1998 erledigt hat, da auch insoweit ein Anspruch nicht besteht.
Sowohl aus der Betriebskostenabrechnung 1998 als auch aus der Betriebskostenabrechnung 1999 sind die auf die Beklagten entfallenden Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 321,48 DM bzw. 322,94 DM herauszunehmen.
Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung sind auf den Mieter umlegbar. Den Vermieter trifft jedoch auch hier, wie für alle Betriebskosten, eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn überteuerte Leistungen in Anspruch genommen werden, wobei maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, d.h. nicht stets das billigste Angebot ist das preisgünstigste. Im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass er wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat.
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Sie behauptet insoweit, die abgeschlossenen Versicherungsverträge erfüllten die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich der Absicherung einer Immobilie und sei in der Relation von Beitragshöhe und Leistung angemessen und wirtschaftlich. Ein Gutachten hierzu war nicht einzuholen, da die Behauptung der Klägern pauschal und im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend ist. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die Kosten für Versicherungen in den Jahren 1993–1995 zwischen 950,00 DM und 1.400,00 DM lagen und sich seitdem eine kontinuierliche Steigerung ergab. Dies blieb unbestritten.
Warum sich die Versicherungsprämien seit 1995 von 1.400,00 DM auf 9.589,47 DM für das Jahr 1998 sowie 9.632,78 DM für das Jahr 1999 erhöht haben, ist nicht von der Klägern vorgetragen. Angesichts der Vervielfachung der Kosten in diesem Bereich binnen dreier Jahre wäre ein solcher Vortrag aber erforderlich gewesen. Die erhebliche Kostensteigerung lässt sich nicht durch allgemeine Preissteigerungen erklären. Eine Kostensteigerung aufgrund Risikoerhöhung oder Inanspruchnahme der Versicherungen ist nicht vorgetragen.
Das Gericht vermag hier angemessene Kosten auch nicht zu schätzen, da hinreichende Anhaltspunkte fehlen. So ist beispielsweise über das Versicherungsrisiko nichts bekannt. Lediglich deshalb, weil die Beklagten einen Versicherungsbetrag von höchstens 4.500,00 DM bis 5.000,00 DM als angemessen und ausreichend erachten, kann von einer solchen Summe nicht ausgegangen werden. Die angegebenen Beträge werden als Höchstsumme angegeben. Sie können daher nicht zu Lasten der Beklagten unterstellt werden.
Entfällt die Position der Sach- und Haftpflichtversicherungen aus der Betriebskostenabrechnung für 1998, so ergibt sich, dass eine diesbezügliche Forderung der Kläger/entfällt, da sich dann ein Guthaben der Beklagten ergibt.
Die Frage der Aufrechnung mit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für 1998 im Verfahren 15 C 13/01 des Amtsgerichts Mitte stellt sich damit nicht mehr. Eine wirksame Aufrechnung ist nur möglich, wenn der fragliche Anspruch auch besteht.
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für 1999 entfallen weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss mit 207,83 DM. Die diesbezüglich geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 4.156,58 DM sind nicht nachvollziehbar. Diese Gesamtkosten werden auf 20 Kabelanschlüsse umgelegt, obwohl es gegebenenfalls 21 Anschlüsse gibt, jedenfalls aber die Kosten für 21 Anschlüsse berechnet werden. Eine Gebührenersparnis für die Mieter dadurch, dass die Versorgung von 21 Wohneinheiten gewährleistet wird, ist nicht ersichtlich. Wird die der Anlage K 6 beigefügte Gebührentabelle für die Kabelanschlusspreise ab 01. November 1997 berücksichtigt, dann wird daraus nicht ersichtlich, dass 21 Kabelanschlüsse billiger sind als 20 Kabelanschlüsse. Vielmehr werden die Leistungen preislich aufgeschlüsselt für die 1. bis 10. Wohneinheit, die 11.–20. Wohneinheit, die 21.–40. Wohneinheit usw.
Es ergibt sich eine Staffelung und gerade keine verminderte Pauschalgebühr für alle Anschlüsse. Der konkret geschlossene Versorgungsvertrag liegt nicht vor, so dass das Gericht nicht zu entscheiden vermag, in welcher Höhe die Kabelgebühren tatsächlich berechtigt sind. Wird die günstigste Alternative, die sich aus der eingereichten Leistungstabelle ergibt, berücksichtigt, dann wären auf Grundlage eines Pauschaltarifes bei sogar nur monatlicher Zahlung für die 1.–10. Wohneinheit jährliche Kosten von 1.336,80 DM und für die 11.–20. Wohneinheit jährliche Kosten von 1.190,40 DM zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Betrag von 2.527,20 DM netto jährlich für 20 Wohneinheit...