Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 220/09)

 

Tenor

1. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin zu Gunsten der …, 1 215,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 359,00 EUR seit dem 5. September, 5. Oktober und 5. November 2007 und aus 138,97 EUR seit dem 5. Dezember 2007 zu zahlen.

2. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1.) 1/3 und der Beklagte zu 2.) 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Wohngeldansprüche bzw. um Ersatzansprüche wegen unterbliebener Wohngeldzahlungen für die Wohneinheit Nr. 18 in der ….

Die Klägerin ist Verwalterin der genannten Eigentumsanlage. Sie wurde durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2007 zu Top 17a zu den bisherigen Bedingungen als Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 wieder gewählt, wobei die Bedingungen gemäß Beschluss zu TOP 4 vom 20. Mai 2003 die Verwalterin ermächtigten, Prozesse im Namen der Gemeinschaft als deren Vertreter oder für diese als Prozessstandschafter zu führen.

Die … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) ist Eigentümerin u.a. der Wohnungen Nr. 18 und Nr. 22 in der genannten Eigentumsanlage. Für die Wohnung Nr. 18 ist gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2006 über den Wirtschaftsplan 2007 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 359,00 EUR bis zum 3. Werktag eines Monats zu leisten; der Wirtschaftsplan gilt gemäß diesem Beschluss fort, bis ein neuer Plan beschlossen ist.

Auf Antrag der Klägerin wurde betreffend die genannten Einheiten Nr. 18 und 22 durch Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 2. März 2007 die Zwangsverwaltung angeordnet.

Am 19. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1.) zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem am 19. Januar 2007 bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nach Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens wurde die Zwangsverwaltung über die Wohnung Nr. 18, die vermietet ist und aus der regelmäßige Mieteinnahmen in einer die Wohngeldzahlungen übersteigenden Höhe fließen, durch Beschluss des Amtsgerichts Wedding am 7. August 2007 aufgehoben. Die Zwangverwaltung für die Einheit Nr. 22, die nicht vermietet ist, blieb bestehen, nachdem der Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 4. Juli 2007 diese Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte.

Nachdem die Klägerin den Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 zur Zahlung der monatlichen Wohngelder seit September 2007 aufgefordert hatte, erklärte der Beklagte zu 1.) am 12. Dezember 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit. Die Wohngeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nahm er in die Masseschuldtabelle auf, eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit der am 6. Februar 2008 eingegangenen und am 20. März 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft zunächst den Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Wohngelder für Januar und Februar 2008 i.H.v. je 359,00 EUR nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 2.) auf Zahlung von 1 436,00 EUR nebst Zinsen wegen der Wohngelder für September bis Dezember 2007 in Anspruch genommen. Am 11. März 2007 hat der Beklagte einen Betrag von 938,03 EUR auf die Wohngeldforderungen für Januar und Februar 2008 und anteilig i.H.v. 220,03 EUR für Dezember 2007 geleistet. Daraufhin hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 2.) hafte der Eigentümergemeinschaft aus § 61 InsO auf Schadensersatz für den Ausfall der Wohngeldforderungen für September 2007 bis November 2007 und anteilig für Dezember 2007. Sie beantragt zuletzt,

den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin zu Gunsten der …, 1 215,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 359,00 EUR seit dem 5. September, 5. Oktober und 5. November 2007 und aus 138,97 EUR seit dem 5. Dezember 2007 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, ein Anspruch aus § 61 InsO bestehe nicht. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter schon nicht damit rechnen können, dass die Zwangsverwaltung aufgehoben werde und habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Darüber hinaus bestehe keine Haftung für oktroyierte Masseverbindlichkeiten, um die es sich hier handele. Schließlich sei der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Schaden entstanden, denn sie könne ihre Wohngeldansprüche für September bis Dezember 2007 durch die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zulässige vorrangige abgesonderte Befriedigung durc...

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