Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung. Teilungsversteigerung. Gbr. BGB-Gesellschaft. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auflösung. Aufhebung
Normenkette
ZVG § 180; BGB §§ 727, 730 Abs. 2, § 731 S. 2, § 753 Abs. 1
Tenor
Der Antrag des S. I., H.-Weg, …1 F2 – Antragsteller – auf Zwangsversteigerung (zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft) eines Grundstücks in Dortmund
Grundbuchbezeichnung: …
Grundbuch von Dortmund Blatt …2
G1, Flur …, Flurstück …
Gebäude- und Freifläche, Wohnen, … 104
Größe: 1.818 qm.
Eigentümerin: GbR I.
wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Mit Schreiben vom 22.08.2011 hat der Antragsteller die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des o.g. Grundbesitzes beantragt. Als Antragsgegner wurde der Mitgesellschafter H. I. bezeichnet.
Als Eigentümerin ist im Grundbuch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern H. und S. I. eingetragen.
Ursprünglich waren im Grundbuch als Gesellschafter der „GbR Dr. I. und Söhne” die Herren I2, H. I. und S. I. eingetragen.
Nach dem Tod des Mitgesellschafters Dr. I. im Jahre 2000 wurde das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass der Anteil des Gesellschafters I. aufgrund Erbfolge auf H. I. und den Antragsteller übergegangen ist.
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist keine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 727 Abs. 1 BGB getroffen worden, so dass die Gesellschaft gem. § 727 BGB aufgelöst ist.
Die Richtigkeit dieser vom Antragsteller zu beweisenden Voraussetzung kann mit Rücksicht auf den Tenor der Entscheidung unterstellt werden.
2.
Über einen Zeitraum von über 100 Jahren wurde der BGB-Gesellschaft (GbR) die Rechtsfähigkeit abgesprochen. Sie – die Gesellschaft – konnte im Rechtsverkehr keine eigenen Rechte und Pflichten begründen und daher z.B. im Grundbuch nicht als Eigentümerin eingetragen werden. Rechtsinhaber waren immer nur die Gesellschafter persönlich, die das Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch und gemeinsam verwaltet haben.
Mit dem Urteil vom 29.01.2001 hat der BGH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und der GbR die Rechtsfähigkeit und somit auch die Prozessfähigkeit zuerkannt.
Diese Grundsatzentscheidung hat eine ganz entscheidende Änderung bewirkt: Nach der alten Rechtsauffassung waren die Gesellschafter persönlich Rechtsinhaber des Gesellschaftsvermögens, das sie gesamthänderisch und gemeinsam verwalten mussten. Nunmehr ist die Gesellschaft selber als Rechtsinhaberin anzusehen und die Gesellschafter nur noch organschaftliche Vertreter. Die Gesellschafter haben keine unmittelbaren Rechte am Gesellschaftsvermögen.
In einem weiteren Urteil vom 25.09.2006 hat der BGH ergänzend und folgerichtig auch über die Rechtsfähigkeit in Bezug auf Grundeigentum entschieden: „Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz ‚als Gesellschafter bürgerlichen Rechts’ als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks”
3.
Nach der bisherigen (einheitlichen) Meinung in der Literatur ist der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zulässig, sobald die GbR aufgelöst ist (z.B. Stöber, § 180 Rn 2.5).
Diese Meinung war bisher auch durchaus logisch und konsequent. Rechtsinhaber in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen waren die Gesellschafter persönlich, wenn auch in gesamthänderischer Bindung. Gemäß der Grundsatzentscheidung des BGHs ist die GbR aber rechtsfähig und selber Rechtsinhaberin. Die Gesellschafter haben an dem Gesellschaftsvermögen keine eigenen Rechte, sondern sind organschaftliche Vertreter. Vor diesem Hintergrund muss die bisherige Rechtspraxis überprüft werden.
4.
In § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB ist als wesentlicher Grundsatz der Liquidationsregelungen bestimmt, dass eine Gesellschaft nach Eintritt eines sie auflösenden Ereignisses nicht einfach erlischt, sondern fortbesteht und sich in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt (RGZ 65, 227). Infolge der Auflösung tritt automatisch die Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft und damit die Auseinandersetzung, also die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens unter den Gläubigern und den Gesellschaftern, ein. Durch die Auflösung der Gesellschaft wird die Identität der Gesellschaft nicht verändert. Die Gesellschaft lebt vielmehr mit geändertem Zweck als Abwicklungsgesellschaft weiter. Dies gilt auch für das Verhältnis zu Dritten. Auch hier treten, abgesehen von den Auswirkungen auf die Geschäftsführung und die Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein. Die aufgelöste Gesellschaft bleibt für die Rechtswelt ein rechtsfähiges Gebilde.
Auch nach ihrer Auflösung bleibt die GbR rechtsfähig und Eigentümerin des Grundbesitzes. Die Gesellschafter haben weiterhin an dem Grundbesitz keine eigenen unmittelbaren Rechte, sie sind persönlich nicht im Sinne des § 9 ZVG am Verfahren beteiligt und können im eigenen Namen keine Verfahrensanträge stellen. Die Gesellschafter können nur als organschaftliche Vertreter für die GbR handeln und das auch nur gemeinschaftlich.
Die Umwandlung de...