Normenkette

BGB §§ 1846-1847

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.10.2012; Aktenzeichen XII ZB 181/12)

 

Tenor

...

wird Herr B, Betreuungsverein der E,in E, als Mitarbeiter des vorgenannten Vereins zum Betreuer bestellt.

Der Aufgabenkreis umfasst:

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten,

Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post.

Das Gericht wird spätestens bis zum 10.10.2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

Die Entscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 1896, 1897 BGB.

Der Betroffene leidet unter einer psychotischen Störung, die wahrscheinlich dem schizo-phrenen Formenkreis zuzuordnen ist. Er ist aufgrund seiner seelischen Störung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht wahrzunehmen. Er bedarf deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufgabenkreis dringlich der Hilfe durch rechtliche Betreuung. Dem Betroffenen fehlt jegliche Krankheitsein-sicht. Er lehnt die hier in Rede stehende Hilfe strikt ab. Das ist Folge seiner Krankheit. Ein freier, nicht von Krankheit beeinträchtigter Wille des Betroffenen besteht hinsicht-lich der rechtlichen Betreuung nicht.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden fachpsychiatri-schen Gutachten des Sachverständigen Dr. T sowie auf dem Ergebnis der am 17.10.2011 durchgeführten mündlichen Anhörung.

Das Gericht hat mit Einverständnis des Vereins den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Vereinsbetreuer bestellt. Ein/e geeignete/r Betreuer/in steht nicht zur Verfügung.

Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht die Überprü-fungsfrist auf 3 Jahre festgesetzt. Vor Ablauf dieser Frist wird der Betreuungsbe-darf nicht entfallen.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4242611

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