Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
I. Der Antrag zu 1. wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.
III. Geschäftswert:
Antrag zu 1. DM |
10.000,–, |
Antrag zu 2. DM |
1.000,–. |
Gründe
Die Parteien streiten darum, ob es der Wohnungseigentümerin Frau Prof. Hampe gestattet werden soll, einen Krankenfahrstuhl einzubauen. Außerdem streiten sie darum, ob der Wohnungseigentümer Dr. Katschinski zum Buch- und Rechnungsprüfer bestellt worden ist.
Die Parteien sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Feldbrunnenstr. 16 in Hamburg. Am 10.12.1998 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 12 D wurde beschlossen, daß die Eigentümerin Frau Prof. Hampe einen Treppenschrägaufzug für die obere Treppe (1. zum 2. Obergechoß) auf eigene Kosten einbauen lassen dürfe. Die Wohnungseigentümer würden von sämtlichen Kosten, auch in Zukunft (Anschaffung, Reparaturen, Wartungen), freigehalten. Für diesen Beschluß stimmten sämtliche anwesenden Wohnungseigentümer. Die Antragstellerin behielt sich allerdings vor, sich die Örtlichkeit anzusehen. Insoweit stimmte sie nur unter Vorbehalt zu.
Hintergrund dieses Beschlusses ist der Umstand, daß die im Jahre 1907 geborene Wohnungseigentümerin Frau Prof. Hampe einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. Schank zufolge an einer schweren Gonarthrose rechts leidet. Der Arzt bescheinigte ihr, daß aufgrund einer Kniegelenkserkrankung eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit bestünde sowie eine erheblich eingeschränkte Fähigkeit beim Treppensteigen. Der ärztlichen Bescheinigung zufolge ist die Anbringung eines Treppenliftes zur Bewältigung der notwendigen Stufe dringend erforderlich.
Die Antragstellerin trägt vor, daß es nicht hinnehmbar sei, wenn ein Treppenlift eingebaut würde. Es sei von einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Treppenhauses auszugehen. Außerdem bestünde die Gefahr, daß auch akustische Beeinträchtigungen auftreten könnten. Weiterhin würde die Substanz des Gebäudes durch die vorzunehmende Verdübelung beschädigt werden.
Sie beantragt,
den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 12 D der Eigentümerversammlung vom 10.12.1998 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor, daß etwaige Beeinträchtigungen jedenfalls hinter den berechtigten Interessen der Eigentümerin Frau Prof. Hampe zurücktreten müßten.
Weiterhin hat die Antragstellerin zunächst beantragt,
das Sitzungsprotokoll zu Tagesordnungspunkt 5 zu berichtigen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
auch diesen Antrag zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16. März 1999 hat die Antragstellerin diesen Antrag zurückgenommen.
Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Der beabsichtigte Einbau eines Treppenliftes stellt eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der Antragstellerin zu dieser Maßnahme ist indes nicht erforderlich, weil durch die Veränderung ihrer Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Der 92jährigen Eigentümerin Frau Prof. Hampe muß es ermöglicht werden, ihre Eigentumswohnung auf eine für sie zumutbare Art und Weise erreichen zu können. Jede andere Entscheidung in dieser Sache würde bedeuten, daß die heute notwendige mitmenschliche Solidarität, ältere und zudem gehbehinderte Menschen soweit wie möglich zu integrieren, mit Füßen getreten würde. Dies haben auch ganz offensichtlich sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft so gesehen. Selbst die Antragstellerin hat in der Eigentümerversammlung vom 10.12.1998 ihre Zustimmung erklärt, dies allerdings unter Vorbehalt.
Hinter diesen berechtigten Interessen der Eigentümerin Frau Prof. Hampe müssen die Belange der einzelnen Wohnungseigentümer zurückstehen. Es sind die aufgrund des Einbaus des Treppenliftes entstehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Beeinträchtigungen für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht sonderlich schwerwiegend sind.
Die entstehenden optischen Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Der Treppenlift soll nur vom 1. zum 2. Obergeschoß eingebaut werden. Hieraus folgt, daß die repräsentativ wirkende Eingangshalle des Hauses (Bl. 66 d. A.) optisch überhaupt nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Beeinträchtigungen optischer Art aber im Bereich des 1. bzw. 2. Obergeschosses sieht das Gericht nicht als sonderlich schwerwiegend an.
Auch die befürchteten akustischen Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Zunächst ist festzustellen, daß der Treppenlift mit einem Elektromotor betrieben wird. Hieraus folgt, daß nennenswerter Lärm ohnehin nicht entstehen wird. Außerdem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Eigentümerin Frau Prof. Hampe den Treppenfahrstuhl besonders häufig benutzen wird. Schon gar nicht wird sie ihn besonders häufig während der Ruhezeiten benutzen. Außerdem werden Geräusche auch dann verursacht, wenn ein gehbehinderter Mensch eine Treppe hinauf- und herunterzugehen vers...