Verfahrensgang
AG Neuruppin (Entscheidung vom 15.04.2000; Aktenzeichen 41 C 126/00) |
AG Neuruppin (Entscheidung vom 13.04.2000; Aktenzeichen 42 C 120/00) |
AG Neuruppin (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen 42 C 110/00) |
Nachgehend
Tenor
Die einstweiligen Verfügungen des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2000 (42 C 110/00), vom 13. April 2000 (42 C 111/00 und 120/00) sowie vom 15. April 2000 (41 C 126/00) werden aufgehoben und die Anträge auf ihren Erlaß zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Verfügungskläger zu 3) und 4).
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungskläger zu je 1/11 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 200,00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungskläger sind Wohnungsmieter in Neuruppin. Vermieter sind jeweils die …. Die Wohnungsmietverträge der Verfügungskläger sind so gestaltet, daß sie Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter zu leisten haben Zwischen dem Vermieter und der Verfügungsbeklagten als Versorgungsträger bestehen Lieferverträge über die Belieferung der Miethäuser mit Wasser, Gas und Strom. Elektrische Energie wird auf Grund dieser mit dem Vermieter abgeschlossenen Lieferverträge nur für den sogenannten Hausstrom geliefert. Wegen der in den Einzelwohnungen entnommenen Elektroenergie bestehen gesonderte Versorgungsverträge, die nicht gestört und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, dies gilt nicht für eine Dachgeschosswohnung des Hauses …, die über die Hausstromanlage mitversorgt wird. Welchen der Verfügungskläger dies betrifft, ist nicht mitgeteilt ….
Der Vermieter hat die von den Verfügungsklägern gezahlten Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen vereinnahmt, Zahlungen an die Verfügungsbeklagte jedoch kaum geleistet, so daß erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen sind. Am 12. Mai 1999 haben die Vermieter der Verfügungsbeklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis über Zahlungsrückstände von 52.504,60 DM erteilt.
Am 12. April 2000 hat die Verfügungsbeklagte die Versorgung der betroffenen Häuser mit Wasser, Gas und Hausstrom eingestellt.
Die Verfügungskläger haben zwischen dem 12. und 15. April 2000 einstweilige Verfügungen erwirkt, durch die der Verfügungsbeklagten im Beschlußwege aufgegeben worden ist, die Belieferung mit Gas, Wasser und Hausstrom entweder unbefristet (…) oder aber bis zum 31. Mai 2000 befristet (…) fortzusetzen. Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen Widerspruch erhoben.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweiligen Verfügungen des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April, 13. April und 15. April 2000 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Beschlüsse vom 12. April, 13. April und 15. April 2000 aufzuheben.
Wegen der Anträge der Verfügungskläger zu 2) und 3) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem diese Verfügungskläger aus der betroffenen Mietwohnung ausgezogen sind.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge der Verfügungskläger auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
1. Die Verfügungskläger haben keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Belieferung mit den Energiemedien Strom (Hausstrom), Gas und Wasser. Unstreitig haben sie, mit nachstehender Ausnahme, mit der Verfügungsbeklagten keine Verträge über die Belieferung mit diesen Energiearten geschlossen.
2. Dies gilt nicht für die Mieter des Hauses … (Verfügungskläger zu 2. bis 4.), mit denen im Verlauf des Rechtsstreits ein Versorgungsvertrag für Strom und Wasser zustande gekommen ist. Die Verfügungsbeklagte behauptet nicht, daß diese Verfügungskläger mit den ihnen aus diesem Vertragsverhältnis obliegenden Zahlungen in Rückstand gekommen waren. Gleichwohl führt dies nicht zu einem Prozeßerfolg, jedenfalls dieser Verfügungskläger. Das Gericht hatte ihren Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit er den Zeitraum nach dem 31. Mai 2000 betraf. Mangels Beschwerde der Verfügungskläger gegen diese Teilzurückweisung war ihr Antrag, soweit noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2000 nicht mehr begründet.
3. Der Liefervertrag zwischen Versorgungsträger und Vermieter ist nicht so gestaltet, daß dem einzelnen Wohnungsmieter aus diesem Vertragsverhältnis ein unmittelbares eigenes Forderungsrecht eingeräumt würde (§ 328 BGB). Die Bewertung eines solchen Versorgungsvertrages als echter Vertrag zu Gunsten Dritter wird in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, nirgends vertreten (selbst nich...