(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für 1.
1. |
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
2. |
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. |
die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" führen darf oder |
2. |
in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 64d bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. |
Berufsangehörige, welche über die in § 64a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und für:
a) |
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubäre Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
c) |
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
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2. |
Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden und |
3. |
Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit. |
(4) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 sind in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führendes Verzeichnis einzutragen; die Vorschriften der §§ 64a bis 640 mit Ausnahme des § 64a Abs. 1 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Bauvorlageberechtigt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer
1. |
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, |
3. |
staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau ist, |
4. |
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, oder |
5. |
in einem der in Nummer 4 genannten Staaten zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach den Nummern 1 bis 3 rechtmäßig niedergelassen ist und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen-Anhalt erbringt. |
2Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. 3Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. 4Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. 5Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. 6Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.