Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht ist nicht verpflichtet, die Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor Ablauf eines für das Wirksamwerden vereinbarten Termins in das Handelsregister einzutragen.
Normenkette
GmbHG § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 17 HK T 12281/02) |
AG München |
Tenor
I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
II. Die Betroffene trägt die Kosten der von ihr veranlassten Registereintragung und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Betroffene, eine GmbH, hat mit einer weiteren GmbH als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der in das Handelsregister eingetragen ist. Mit Schreiben vom 7.5.2002 meldete sie zur Eintragung in das Handelsregister an, dass der Unternehmensvertrag mit Wirkung zum 31.12.2002 einvernehmlich aufgehoben worden sei. Am 22.5.2002 erließ das Registergericht eine Verfügung, wonach die Eintragung der Vertragsbeendigung erst zum Zeitpunkt der Beendigung erfolgen werde. Der für die Betroffene handelnde Notar legte hiergegen mit Schreiben vom 19.6.2002 Beschwerde ein. Das LG hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 5.9.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich zunächst die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 13.11.202.
Am 23.12.2002 ist die angemeldete Vertragsbeendigung in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 27.12.2002 hat die Betroffene erklärt, dass sich die Hauptsache erledigt habe, und beantragt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
II. 1. Durch die Vornahme der beantragten Eintragung hat sich unstreitig die Hauptsache erledigt. Da die Betroffene ihr Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat, hat der Senat nunmehr über die in allen Instanzen angefallenen Kosten zu entscheiden (BayObLG v. 20.3.1989 – BReg. 1a Z 59/88, BayObLGZ 1989, 75 [77] = MDR 1989, 749; v. 17.3.1992 – BReg. 1a Z 53/89, BayObLGZ 1992, 54 [57] = MDR 1992, 587 = BayObLGReport 1992, 5).
2. Die Betroffene hat nach § 2 Nr. 1 KostO die Kosten der von ihr veranlassten Eintragung zu tragen. Sie trägt ferner die im Verfahren der Beschwerde angefallenen Kosten, insb. die Gebühr nach § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO, weil die Entscheidung des LG, wäre das Eintragungshindernis nicht durch Zeitablauf entfallen, nach kursorischer Prüfung (vgl. BayObLG v. 20.3.1989 – BReg. 1a Z 59/88, MDR 1989, 749 = FamRZ 1989, 886 [887]; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13a Rz. 44) wohl aufrecht zu erhalten gewesen wäre (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20a Rz. 15). Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Gebühren nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO).
a) Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nach herrschender Auffassung nur wirksam, wenn seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt (BGH v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234 = NJW 1989, 295). Dies wird damit begründet, dass Inhalt und Wirkungen des Unternehmensvertrages eine entspr. Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) gebieten; die Eintragung hat dann konstitutive Wirkung (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG; BGH v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234 = NJW 1989, 295 [298 f.]; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 13 Rz. 59).
Der Unternehmensvertrag endet u.a. mit seiner Aufhebung durch die Vertragsparteien (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 13 Rz. 83; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., GmbH-KonzernR Rz. 52c). Über die Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer solchen Aufhebung zu stellen sind, und deren Einordnung im Einzelnen herrscht Unsicherheit (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 13 Rz. 83; Halm, NZG 2001, 728 [734 ff.], jeweils m.w.N.). Zum Teil wird die Aufhebung als actus contrarius bei der unterworfenen Gesellschaft in vollem Umfang entspr. einer Satzungsänderung behandelt mit der Folge, dass der Eintragung in das Handelsregister konstitutive Wirkung zukommt (vgl. z.B. Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., Anh. Konzernrecht Rz. 202; Decher in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3 GmbH, 2. Aufl., § 70 Rz. 43). Zum Teil wird die Aufhebung hingegen wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. § 296 AktG) als Geschäftsführungsmaßnahme angesehen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund die (dann nur in entspr. Anwendung des § 298 AktG gebotene) Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. z.B. OLG Karlsruhe v. 3.6.1994 – 4 W 122/93, AG 1995, 38 = GMBHR 1994, 807 = ZIP 1994, 1022; OLG Frankfurt v. 11.11.1993 – 20 W 317/93, AG 1994, 85 = GmbHR 1994, 809 = MDR 1994, 149 = OLGReport Frankfurt 1993, 339 = ZIP 1993, 1790; zuletzt Michalski/Zeidler, GmbHG, Syst. Darstellung 4 Rz. 132 m.w.N.), zum ...