Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass schon bei der Beglaubigung der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage mit beigeheftet sein muss. Vielmehr genügt es, dass der Aufteilungsplan bis zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung verdeutlicht wird.
2. Stimmt der vorläufige Aufteilungsplan, auf dessen Grundlage die Teilungserklärung abgegeben wurde, nicht mit dem amtlichen Aufteilungsplan überein, kann dieser Mangel nicht durch eine sogenannte Identitätserklärung des Notars behoben werden. Die Übereinstimmung hat das Grundbuchamt grundsätzlich selbst zu prüfen.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 8
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 5 T 100/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss des LG Aschaffenburg vom 30.9.2002 und die Zwischenverfügung des AG – Grundbuchamt – Aschaffenburg vom 25.6.2001 aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das als Bauplatz ausgewiesen ist. Am 11.5.2001 teilte er in notariell beglaubigter Form das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile zu 1/2 auf, je verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Räumen. In der Urkunde heißt es weiter: Die Aufteilung ergibt sich aus den beigefügten Bauplänen, zu denen die zuständige Baubehörde noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilen muss. Der Notar wird ermächtigt, nach erteilter Abgeschlossenheitsbescheinigung die Identität zu bescheinigen.
Zugleich bewilligte und beantragte der Beteiligte, die Aufteilung in Wohnungseigentum und Teileigentum sowie die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt, dem am 19.6.2001 der Vollzugsantrag samt amtlicher Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan, jedoch ohne notarielle Identitätserklärung vorgelegt wurden, beanstandete in der Zwischenverfügung vom 25.6.2001 die fehlende Erklärung, die entweder der Notar infolge Ermächtigung oder aber der Beteiligte in grundbuchmäßiger Form abgeben könnte. Der Erinnerung half das Grundbuchamt nicht ab. Das LG wies mit Beschl. v. 30.9.2002 die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Wenn in der Teilungserklärung auf einen vorläufigen Aufteilungsplan Bezug genommen werde, sei dieser nur dann grundbuchmäßig nachvollziehbar, wenn der der beglaubigten Teilungserklärung zugrundeliegende vorläufige Plan mit dem behördlich anerkannten und zum Grundbuchvollzug eingereichten Aufteilungsplan identisch sei. Die Übereinstimmung beider Pläne sei dem Grundbuchamt nach § 29 GBO entweder durch Nachtragsbeurkundung oder durch Eigenerklärung des Notars aufgrund Bevollmächtigung in der Teilungserklärung nachzuweisen.
2. Die Entscheidungen des Grundbuchamts und des LG halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wohnungseigentum kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) dem Grundbuchamt die in § 8 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLG v. 23.11.1989 – BReg. 2 Z 108/89, BayObLGZ 1989, 447 [449]; BayObLG v. 17.12.1992 – 2Z BR 29/92, Rpfleger 1993, 335). Dabei sichert der Aufteilungsplan, der durch die Bezugnahme in der Teilungserklärung nach § 8 WEG auch zum Inhalt des Grundbuchs wird (§ 7 Abs. 3, 4 WEG), die sachenrechtliche Bestimmtheit (Staudinger/Rapp, WEG, § 7 Rz. 16; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 7 Rz. 12, 20; von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO AT V 219).
b) Nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung erfordert es § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG nicht, dass schon bei der Niederschrift der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage der unterschriftsbeglaubigten Erklärung angeheftet sein muss (vgl. DNotI-Report 1999, 17 [18]; a.A. Staudinger/Rapp, § 7 Rz. 15). Vielmehr genügt es, dass der Aufteilungsplan bis zur Eintragung vorgelegt wird. Eine Mitausfertigung ist dann nicht zwingend erforderlich; wohl aber muss die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung verdeutlicht werden (OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242 [243]; offengelassen OLG Karlsruhe v. 1.7.1993 – 9 U 351/91, ZMR 1993, 474 [475]).
c) Folgerichtig ist bei einer beglaubigten Teilungserklärung mit vorläufigem Aufteilungsplan eine Nachtragserklärung auf der Grundlage des baubehördlich bestätigten Aufteilungsplans nicht erforderlich, wenn die Pläne identisch sind (von Oefele in Bauer/von Oefele, AT V 221; F. Schmidt in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., A Rz. 206; a.A. Staudinger/Rapp, § 7 Rz. 15).
d) Die Bestimmtheit des Grundbuchinhalts erf...