Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostensache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gebühren in Nachlaßsachen fallen auch dann nicht in den Geltungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, wenn der Erbschein ausschließlich für die Anmeldung zum Handelsregister benötigt wird.

2. Die Wertgebühren in Nachlaßsachen sind mit der Verfassung vereinbar.

3. Zur Bewertung eines zum Nachlaß gehörenden Kommanditanteils, wenn in das Vermögen der Kommanditgesellschaft, deren Anteil zu bewerten ist, Grundstücke fallen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 1; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 T 513/00)

AG München (Aktenzeichen 67 VI 6365/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht erteilte der Beteiligten am 5.8.1998 antragsgemäß einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres am 24.8.1996 verstorbenen Ehemannes ausweist. Zum Nachlaß gehören Kommanditanteile an zwei lediglich aus natürlichen Personen bestehenden Kommanditgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften ist als Vermögensverwaltungsgesellschaft Eigentümerin zahlreicher bebauter Grundstücke.

Der Kostenbeamte erteilte der Beteiligten am 1.2.2000 eine Kostenrechnung über 43.649 DM für die Eröffnung des Testaments, die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung im Nachlaßverfahren, wobei er von einem Geschäftswert von 13.600.000 DM für die Eröffnung und von 13.550.000 DM für die beiden anderen Vorgänge ausging. Dabei bestimmte er den Wert des Kommanditanteils der Vermögensverwaltungsgesellschaft im wesentlichen nach den Verkehrswerten der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke. Zur Ermittlung dieser Verkehrswerte ging er im wesentlichen, da die Beteiligte trotz Aufforderung keine anderen Angaben übermittelte, von den im Erbschaftssteuerverfahren zugrunde gelegten Grundstücksbedarfswerten aus und verdoppelte diese.

Die Beteiligte legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Sie brachte im wesentlichen vor, die Wertgebühren verstießen gegen die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, weil der beantragte Erbschein ausschließlich zur Anmeldung der Rechtsnachfolge in die Kommanditanteile im Handelsregister benötigt worden sei. Im übrigen verstoße der Kostenansatz nach Wertgebühren im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungswidrig. Der Kommanditanteil der Vermögensverwaltungsgesellschaft sei falsch bewertet. Da er nur durch Kündigung der Gesellschaft verwertbar sei, dürfe nur das nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages nach den Buchwerten zu errechnende wesentlich geringere Auseinandersetzungsguthaben angesetzt werden. Selbst wenn man im Rahmen der Bewertung des Anteils von den Grundstückswerten ausgehe, dürfe für diese nur der einfache steuerliche Bedarfswert, nicht der doppelte eingestellt werden.

Das Amtsgericht gab der Erinnerung keine Folge. Hiergegen legte die Beteiligte Beschwerde ein, die das Landgericht durch Beschluß vom 16.2.2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß die Kostenrechnung lediglich 40.827,50 DM beträgt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das vom Landgericht zugelassene und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ausgehend von den Vorschriften der Kostenordnung hat das Landgericht die angefallenen Gebühren zutreffend berechnet.

a) Der Geschäftswert der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO), der Erteilung eines Erbscheins (§ 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und der vorgängigen Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) bestimmt sich jeweils nach dem Wert des reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles, also unter Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten. Für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ist allerdings § 46 Abs. 4 Satz 2 KostO zu beachten. Danach werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen beim Geschäftswert der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nicht berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1969, 187/190). Von diesen Grundsätzen ist das Nachlaßgericht und ihm folgend das Landgericht ausgegangen.

b) Fällt der Anteil an einer Kommanditgesellschaft in den Nachlaß, ist er gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bewerten (BayObLG JurBüro 1990, 896/897; vgl. auch BayObLGZ 1954, 171). Auszugehen ist dabei vom Wert des Gesellschaftsvermögens (Substanzwert), da die Gesellschafter Gesamthandsinhaber dieses Vermögens sind (BayObLGZ aaO S. 174). Aus ihm ergibt sich auf der Grundlage der Höhe der Beteiligung der Wert des Kommanditanteils (BayObLG JurBüro 1990, 896/897). Bei der Wertbestimmung ist das Aktivvermögen der Gesellschaft anzusetzen; die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleiben gemäß § 18 Abs. 3 KostO außer...

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