Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.

[1] § 139 eingefügt durch Jahressteuergesetz 1997. Für die Erbschaftsteuer erstmals anzuwenden auf Erwerbe nach dem 31. 12. 1995.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge