Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrvertretungsgebühr bei Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Vertretung mehrerer Mitmieter
Leitsatz (amtlich)
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 3 T 373/03) |
AG Hagen (Beschluss vom 05.05.2003) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) als Erbin des Beklagten zu 1) werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hagen v. 29.4.2004 insgesamt und der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Hagen v. 5.5.2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung von erhöhten Prozessgebühren gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das AG Hagen zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der beantragten Gebühren zu erlassen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Beschwerdewert: 329,65 EUR
Gründe
I.
Der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), mieteten mit schriftlichem Mietvertrag v. 15.7.1976 eine Wohnung in H. . Die Klägerin erwarb das Hausgrundstück und kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten. Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hat das AG Hagen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG Hagen die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Nachweises der Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1) insgesamt als unzulässig abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das AG Hagen hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Klägerin der Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 3.314,69 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dabei die für beide Instanzen nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beantragte Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 (160,70 EUR und 123,48 EUR nebst Umsatzsteuer, insgesamt 329,65 EUR) unberücksichtigt gelassen. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beklagte zu 1) mit der vom Beschwerdegericht als "weitere Beschwerde" zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Beklagte zu 1) verstorben und von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), beerbt worden.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Soweit das LG in dem angefochtenen Beschluss die "weitere" Beschwerde zugelassen hat, meint es ersichtlich die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach § 568 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung getreten ist.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Das LG hat ausgeführt, eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei weder in Erster noch in zweiter Instanz entstanden. Zwar stehe auch einem Rechtsanwalt, der einen geschäftsunfähigen Beklagten vertrete, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung die übliche Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu, wenn die Vertretung wie hier dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe. Die zur Abwehr der Räumungs- und Herausgabeklage entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten beider Beklagten habe sich jedoch nicht auf denselben Gegenstand i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bezogen. Daran fehle es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden Streitgenossen selbständig betreffende - wenn auch inhaltsgleiche - Leistungen zum Gegenstand habe, die jeder der in Anspruch genommenen Streitgenossen nur für sich selbst erbringen könne. So verhalte es sich auch bei der den Gegenstand der Klage bildenden Räumungs- und Herausgabeverpflichtung. Träfe diese Verpflichtung jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige Verpflichtung, sei der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts für mehrere Beklagte eines Räumungsprozesses nicht "derselbe" i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO.
b) Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des LG steht dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu.
aa) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG hier noch anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. So verhält es sich hier.
bb) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass Eheleute - wie hier der verstorbene Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) - als mehrere Auftraggeber i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 10.4.2000 - 6 C 3/99, NJW 2000, 2288, unter II; OLG Celle JurBüro 1979, 1005). Ohne Bedeutung für den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, ferner der Umstand, dass der Beklagte zu 1) bei der Erteilung des Auftrags an seinen Rechtsanwalt möglicherweise schon geschäftsunfähig gewesen ist. In diesem Fall stehen dem Prozessbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigen Bereicherung zu (OLG Hamburg v. 12.5.1998 - 8 W 106/98, OLGReport Hamburg 1998, 348 = MDR 1998, 1123; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21, "Prozessfähigkeit"; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rz. 13 [14]).
cc) Das LG hat jedoch zu Unrecht die beantragte Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 mit der Begründung abgelehnt, die zur Abwehr des Räumungs- und Herausgabeverlangens entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe sich nicht auf denselben Gegenstand i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bezogen.
Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung vertritt. Danach steht dem Rechtsanwalt ein Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu (OLG Hamm v. 21.9.1999 - 23 W 484/99, Rpfleger 2000, 40; OLG Düsseldorf v. 3.3.1998 - 10 W 12/98, OLGReport Düsseldorf 1998, 275 = MDR 1998, 990 = Rpfleger 1998, 372; Schnapp in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 6 Rz. 33). Das OLG Köln lehnt dagegen eine Erhöhung der Prozessgebühr mit der Begründung ab, in einem solchen Fall sei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe (OLG Köln AnwBl. 2000, 375; JurBüro 1992, 318). Die erstgenannte Ansicht ist richtig.
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 25). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 25). In dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB zu verurteilen. Dieser Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung und haften dafür gem. § 431 BGB als Gesamtschuldner (BGH v. 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95, BGHZ 131, 176 [183] = MDR 1996, 251; BGHZ 65, 226 [227]). Durch bloße Besitzaufgabe eines der Mieter tritt keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB ein (BGH v. 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95, BGHZ 131, 176 [183] = MDR 1996, 251). Vielmehr müssen alle Mieter diese Leistung erbringen. Deshalb hat jeder Mitmieter im Innenverhältnis einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB darauf, dass seine Mitschuldner ihrem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken (BGH v. 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95, BGHZ 131, 176 [183] = MDR 1996, 251). Die enge Verknüpfung dieser zwar selbständigen, aber unteilbaren und inhaltsgleichen Verpflichtungen eines jeden Mitmieters ggü. dem Vermieter zeigt sich ferner daran, dass sämtliche Mitmieter bereits dann nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses lediglich für einen der Mitmieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 574 Rz. 19). Diese unmittelbare Verbindung der Haftung mehrerer Mitmieter für die Rückgabe der Mietsache rechtfertigt es, denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO anzunehmen, wenn der Anwalt mehrere Mitmieter in einem gegen sie gerichteten Prozess auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung vertritt.
Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung in Anlehnung an das OLG Köln (OLG Köln AnwBl. 2000, 375; JurBüro 1992, 318) damit begründet hat, es handele sich bei den Verpflichtungen der Mitmieter um eigenständige, wenn auch inhaltsgleiche Leistungen, kann dies nicht zu einer Versagung des Mehrvertretungszuschlags nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO führen. Die oben aufgezeigten engen Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mitmieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB prägen deren Verpflichtung ungleich stärker als der Umstand, dass jeder Mieter eine ihn selbständig betreffende Leistung zu erbringen hat.
III.
Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG ist insoweit aufzuheben, als die Festsetzung von erhöhten Prozessgebühren gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das AG zurückzuweisen; der Rechtspfleger ist anzuweisen, einen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der beantragten Gebühren zu erlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1448833 |
NJW 2005, 3786 |
BGHR 2006, 133 |
DWW 2006, 34 |
EBE/BGH 2005, 370 |
JurBüro 2006, 138 |
NZM 2005, 942 |
ZMR 2006, 106 |
AnwBl 2006, 74 |
MDR 2006, 437 |
Rpfleger 2006, 99 |
WuM 2005, 792 |
AGS 2006, 69 |
FamRB 2006, 100 |
MietRB 2006, 95 |
NJW-Spezial 2006, 5 |
RVGreport 2005, 464 |
KammerForum 2006, 51 |
MK 2006, 47 |