Entscheidungsstichwort (Thema)
Marke Nr. 396 27 103
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen „DKV” und „OKV” im Bereich des Versicherungswesens.
Normenkette
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2000 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Gegen die am 20. Juni 1996 angemeldete und am 24. September 1996 für die Dienstleistungen „Versicherungswesen” eingetragene Wortmarke Nr. 396 27 103
„OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G.”
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 30. Juni 1995 für die Dienstleistungen
„Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen, einschließlich Vermittlung von sowie Beratung zu Bausparverträgen, Finanzierungen, Fondsanteilen, anderen Kapitalanlagen und Leasinggeschäften; Ausgabe von Karten für die vorstehenden Dienstleistungen, einschließlich Ausgabe von Kredit-Karten (auch von codierten)”
eingetragenen Wortmarke Nr. 2 908 844 „DKV”.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle.
Im Verfahren der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Markeninhaberin das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke auf „Versicherungswesen, ausgenommen Krankenversicherung” beschränkt.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG BlPMZ 2000, 349 Ls.).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG unbegründet erachtet, weil eine Verwechslungsgefahr der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sei. Dazu hat es ausgeführt:
Trotz der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke lägen die in Anspruch genommenen Dienstleistungen noch im Identitätsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, weil für diese der Oberbegriff „Versicherungswesen” allgemein eingetragen sei.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als von Hause aus durchschnittlich einzustufen. Im Bereich der Versicherungsdienstleistungen komme der Buchstabenkombination „DKV” erkennbar der Charakter einer Firmenabkürzung zu, weil es im Versicherungsbereich einer bekannten und verbreiteten Übung der Unternehmen entspreche, derartige Buchstabenfolgen als Bestandteil des Firmennamens oder auch allein als Firmenschlagwort zu verwenden und damit auch zugleich die Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungskraft sei nicht schon deshalb als gering zu erachten, weil im Versicherungsbereich ganz allgemein Buchstabenkombinationen als Firmenabkürzungen häufig vorkämen. Eine derartige Annahme erscheine vielmehr nur bei einer größeren Zahl tatsächlich ähnlicher Firmenabkürzungen geboten. Diese Voraussetzung liege bei der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres vor, denn Firmenabkürzungen aus einer der Bezeichnung „DKV” klanglich oder schriftbildlich ähnlichen Buchstabenfolgen kämen im Versicherungsbereich eher nur vereinzelt vor. Angesichts der unbestritten geltend gemachten Verkehrsbekanntheit von 42 % für Krankenversicherungen sei deshalb von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „DKV” auszugehen. Eine erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke festgestellte starke oder sogar überragende Bekanntheit könne nicht zugunsten der Widersprechenden berücksichtigt werden.
Eine Verwechslungsgefahr sei aber nicht gegeben, weil es an einer hinreichenden Markenähnlichkeit fehle. Die angegriffene Mehrwort-Marke unterscheide sich in ihrem Gesamteindruck deutlich von der Widerspruchsmarke „DKV”. Der Annahme der Widersprechenden, die angegriffene Marke werde von der Buchstabenfolge „OKV” in der Weise geprägt, daß sich der Verkehr allein hieran kennzeichnend orientiere, könne in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Zwar käme Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts, die in einer Kombinationsmarke neben phantasievollen Wort- oder Bildelementen enthalten seien, im allgemeinen keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Anders liege es jedoch, wenn – wie im Fall der angegriffenen Marke – die beschreibenden Angaben mit einer ohne weiteres erkennbar aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge kombiniert seien. Der Verkehr präge sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bilde, im allgemeinen vollständig ein, weil ihm erst die Zusätze Auskunft über Art und Gegenstand der Geschäftstätigkeit gäben. Dabei hätten die erläuternden Sachangaben gerade im Versicherungsbereich wegen der dort häufig vorkommenden Firmenabkürzungen in Form von Buchstabenfolgen für den Verkehr eine maßgebliche unterscheidende Funktion.
Zwar könne bei der Wiedergabe der angegriffenen Marke im mündlichen Geschäftsleben kaum mit einer vollständigen Benennung gerechnet werden, denn der Verkehr neige hier erfahrungsgemäß zu einer vereinfachenden Verkürzung auf das Firmenschlagwort „OKV”. Die Buchstabenfolge „OKV” biete jedoch für sich allein keinen Anlaß zu klanglichen Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke „DKV”, weil in der relativ kurzen Buchstabenfolge der am betonten Anfang liegende Unterschied der Laute „D” und „O” akustisch deutlich hervortrete.
Der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der angegriffenen Marke im schriftlichen Geschäftsverkehr einpräge, umfasse neben den Buchstaben „OKV” auch die sich unmittelbar daran anschließenden erläuternden Bestandteile. Inwieweit dies auch im Falle einer gegenüber den weiteren Bestandteilen durch Größe, Schriftart oder räumliche Anordnung optisch dominierend herausgestellten Wiedergabe der Buchstaben „OKV” anzunehmen wäre, möge zweifelhaft sein. Zu weitgehend sei jedenfalls die Auffassung der Widersprechenden, der Verkehr werde sich allein deshalb, weil andere Versicherungsunternehmen ihre Firmenabkürzungen teilweise in hervorgehobener Form verwendeten, auch bei der angegriffenen Marke nur an dem Bestandteil „OKV” kennzeichnend orientieren. Da die angegriffene Marke einzeilig und in einheitlicher Schrift gestaltet sei, bestehe für den Verkehr kein erkennbarer Anlaß, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben „OKV” zu richten. Präge er sich die angegriffene Marke aber vollständig ein, verbinde er mit der Buchstabenfolge „OKV” zwangsläufig die begriffliche Vorstellung von „Ostdeutsche Kommunalversicherung”. Deshalb könne wie die Gefahr unmittelbarer schriftbildlicher Verwechslungen der Marken auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem Sinne, daß der Verkehr irrtümlich annehme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um die Widerspruchsmarke „DKV”, lediglich mit beschreibendem Zusatz, ausgeschlossen werden. Denn einer Gleichstellung von „OKV” und „DKV” aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit im Schriftbild stehe der mit der Bezeichnung „OKV” verknüpfte Sinngehalt entgegen.
Schließlich seien selbst dann, wenn die angegriffene Marke im schriftlichen Geschäftsverkehr vereinzelt auf „OKV” verkürzt werden sollte, etwa in der Korrespondenz von Versicherungsunternehmen untereinander oder in schriftlichen Auskünften oder Mitteilungen von Versicherungsmaklern oder -vermittlern gegenüber Kunden, Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht zu erwarten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß jedenfalls die Fachkreise mit dem Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien und im übrigen der schriftbildliche Unterschied zwischen „OKV” und „DKV” keineswegs so unbeachtlich sei, daß er vom unkundigen Endverbraucher regelmäßig nicht bemerkt würde.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint, so daß der Widerspruch erfolglos bleiben muß (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch unangegriffen ausgegangen.
1. Das Bundespatentgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine Identität der Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken Schutz genießen, angenommen. Es handelt sich jeweils um den Oberbegriff „Versicherungswesen”. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts.
2. Das Bundespatentgericht ist des weiteren von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Diese hat es daraus hergeleitet, daß der Buchstabenkombination der Widerspruchsmarke ursprünglich normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei, die durch intensive Benutzung auf dem Gebiet der Krankenversicherungen zu einem Bekanntheitsgrad von 42 % geführt habe.
Gegen diese Annahmen wenden sich Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerdeerwiderung vergeblich.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht geltend, aus der Übung der Unternehmen auf dem Gebiet der Versicherungen, Buchstabenfolgen als Abkürzungen ihrer Unternehmensbezeichnungen zu verwenden, ergebe sich eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche (geringe Unterscheidungskraft) von in dieser Weise gebildeten Marken. Dem kann – wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat – in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen leiden nicht schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil sie weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist. Zwar hat das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt, daß Firmenabkürzungen nach bisherigen Grundsätzen von Haus aus allenfalls als schwach kennzeichnend angesehen worden sind. Ihm ist aber darin beizutreten, daß daran nicht mehr festgehalten werden kann, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des Markengesetzes von der früher zugrunde gelegten unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG) nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Krings, WRP 1999, 50, 53; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216; s. auch Albrecht, GRUR 1996, 246). Etwas anderes kann auch nicht der „DB Immobilienfonds”-Entscheidung entnommen werden (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273). Dort hat der Bundesgerichtshof das Maß der der Buchstabenfolge „DB” zukommenden Kennzeichnungskraft nicht geprüft, sondern ist bei seiner Beurteilung aus revisionsrechtlichen Gründen von der vom damaligen Berufungsgericht unterstellten geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination ausgegangen. Auch auf die sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Buchstabenmarken (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 – I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 – Buchstabe „K”; Beschl. v. 5.7.2001 – I ZB 8/99, GRUR 2002, 261 = WRP 2002, 91 – AC; Urt. v. 8.11.2001 – I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 f. – IMS) kann die Rechtsbeschwerdeerwiderung ihre Meinung nicht mit Erfolg stützen.
Anhaltspunkte für die Annahme, gerade der Buchstabenfolge der Widerspruchsmarke „DKV” komme von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Weder die Buchstabenfolge als Ganzes noch Teile von ihr sind auf dem in Frage stehenden Dienstleistungsgebiet durch häufige anderweitige Verwendung farblos oder nichtssagend geworden.
Aber auch die Rechtsbeschwerde wendet sich mit ihrer Rüge erfolglos gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, ein noch höherer Bekanntheitsgrad als 42 % und damit eine sich hieraus ergebende starke Kennzeichnungskraft könne der Widerspruchsmarke nicht zugeordnet werden, weil die nach der Auffassung der Widersprechenden einen Bekanntheitsgrad von wenigstens 60 % ergebenden Unterlagen sich auf einen Zeitpunkt nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke bezögen, mithin für den Kollisionszeitpunkt nicht aussagekräftig seien.
Die in ihrer Rüge zum Ausdruck kommende Auffassung der Rechtsbeschwerde, einem mittels Umfragen ermittelten bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrad einer Marke im Verkehr sei eine bestimmte höhere oder geringere Kennzeichnungskraft zuzuordnen, vernachlässigt schon, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL, der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht allein durch die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades als erfüllt ansieht, sondern eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände für erforderlich hält, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands (EuGH Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 = WRP 1999, 806 Tz. 23 – Lloyd/Loints; vgl. auch zur Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i.S. von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 = WRP 1999, 1130 Tz. 23 ff. – Chevy; BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 100/99, WRP 2002, 330, 332 = MarkenR 2002, 23 – Fabergé).
Die Widersprechende hat zu diesen Umständen nicht vorgetragen, so daß eine entsprechende weitergehende Feststellung nicht möglich ist. Im übrigen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Anmeldetag der angegriffenen Marke als den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt abgestellt. Der Vortrag der Widersprechenden zu einem höheren Bekanntheitsgrad bezieht sich dagegen auf nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Erhebungen.
3. Die Frage der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Heranziehung des jeweiligen Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Marken beurteilt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 – I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 – Bit/Bud, m.w.N.). Es hat dabei rechtsfehlerfrei die angegriffene Marke in der eingetragenen Form zugrunde gelegt und die aus dem Briefkopf der Markeninhaberin ersichtliche hervorgehobene Verwendung des Bestandteils „OKV” unberücksichtigt gelassen. Das Bundespatentgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Gesamteindruck der angegriffenen Marke im mündlichen Geschäftsverkehr, also im Zusammenhang mit der klanglichen Erscheinung der angegriffenen Marke, aufgrund der Neigung des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzungen auf den Bestandteil „OKV” verkürzt werde. Auch das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
Dagegen hat das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der schriftbildlichen Erscheinung der angegriffenen Marke eine Verkürzung auf den Bestandteil „OKV” verneint, weil der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung auch die erläuternden weiteren Bestandteile inhaltlich erfassen und in Erinnerung behalten werde. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen.
In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der angegriffenen Marke an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientieren werde. Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren graphisch gleichgewichtigen Bestandteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren wird (vgl. für Wort-/Bildmarken: BGH, Beschl. v. 1.10.1998 – I ZB 28/96, GRUR 1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 – Lions; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud).
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann insoweit auch indiziell nichts aus der Übung der Markeninhaberin entnommen werden, auf ihren Geschäftsbögen den Bestandteil „OKV” herausgehoben und von den weiteren Bestandteilen abgesetzt zu verwenden. Ob in einer derartigen Verwendungsweise eine Verletzung der Widerspruchsmarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegen kann, ist, was die Rechtsbeschwerde vernachlässigt, eine dem Widerspruchsverfahren entzogene im Verletzungsprozeß zu beantwortende Frage.
Es gibt aber auch sonst keinen Anhalt dafür, daß der angesprochene Verkehr die angegriffene Marke visuell allein mit ihrem Bestandteil „OKV” zur Kenntnis nimmt und verwendet. Hiergegen spricht bereits, daß es sich um eine Wortmarke handelt, bei der die einzelnen Bestandteile gleichartig angeordnet und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben ist. Mit Recht ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, daß der Verkehr, wenn er erkennt, daß es sich um eine Firmenbezeichnung handelt, sich diese schriftbildlich insgesamt, nämlich die Buchstabenfolge und die mit ihr eine Einheit bildende Gesamtbezeichnung, einprägt, weil nur so das Verständnis und die begriffliche Erfassung der Buchstabenfolge ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, daß die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind.
4. Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der vorstehenden Beurteilungsfaktoren eine Verwechslungsgefahr verneint. Die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
a) Es hat eine klangliche Verwechslungsgefahr verneint, weil im Rahmen der relativ kurzen Buchstabenfolgen die am betonten Anfang liegenden Unterschiede in den Lauten „D” und „O” akustisch deutlich hervorträten. Es hat darüber hinaus herangezogen, daß in dem in den einander gegenüberstehenden Marken identisch übereinstimmenden Laut „V” nicht das kennzeichnende Schwergewicht der Widerspruchsmarke liege, weil dieser Laut im Versicherungswesen in zahlreichen Firmennamen und in Firmenabkürzungen oder Firmenschlagworten verwendet werde. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr in zutreffender Weise zugrunde gelegt worden ist und die Beurteilung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde wird eine Buchstabenfolge in der deutschen Sprache grundsätzlich nicht auf dem letzten Laut betont. Das Bundespatentgericht ist in seiner Beurteilung vielmehr zutreffend von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß der Verkehr in der Regel dem Wortanfang, in dem sich im Streitfall die einander gegenüberstehenden Marken nach der unangegriffenen Feststellung akustisch deutlich hervortretend unterscheiden, eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt. Auch die Feststellung, daß der Buchstabe „V” für Versicherung steht und deshalb im Bereich der Versicherungen aus Sachfirmen gebildeten Firmenabkürzungen und -schlagworten häufig verwendet wird, kann nicht deshalb als erfahrungswidrig angesehen werden, weil das bei 11 Beispielen, die die Widersprechende genannt hat, nicht der Fall ist.
b) Das Bundespatentgericht hat auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr verneint, weil angesichts der Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken „DKV” und „OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G.” deren Ähnlichkeit im jeweiligen Gesamteindruck so gering sei, daß auch bei Dienstleistungsidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Abstand hinreichend groß sei.
Aber auch soweit das Bundespatentgericht unterstellt hat, daß die angegriffene Marke im geschäftlichen Verkehr vereinzelt auf „OKV” verkürzt werden könnte, hat es eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu Recht verneint. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Unterschied zwischen den Buchstaben „D” und „O” nicht so unbeachtlich sei, daß Fachkreise, die mit den Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien, aber auch die Endverbraucher den Unterschied nicht bemerkten. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit zu einer anderen Auffassung gelangt, setzt sie – im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich – lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Im übrigen würde eine nur vereinzelte Verkürzung auf „OKV” noch keine Verwechslungsgefahr begründen. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch mit dem Hinweis auf einen Stempelabdruck der Firma der Markeninhaberin gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts. Zwar zeigt der kleine Stempelabdruck in seinem „O” in der Buchstabenfolge „OKV” tatsächlich keine gestochen scharfe und deshalb einem „D” nicht unerheblich nahekommende Ausführung. Ein derartiger Einzelfall ist aber nicht geeignet, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehende Beurteilung des Bundespatentgerichts in Frage zu stellen. Das Bundespatentgericht hätte noch heranziehen können, daß es auch in diesem Zusammenhang auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND).
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann, Starck, Pokrant, Schaffert
Fundstellen
Haufe-Index 846344 |
BGHR 2002, 1043 |
BGHR |
GRUR 2002, 1067 |
Nachschlagewerk BGH |
VersR 2002, 1282 |
BPatGE, 278 |