Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsverfolgung. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung. Fortbildung des Rechts. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags nicht erkennbar ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung erforderlich sein könnte.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 574; InsO § 4a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.03.2010; Aktenzeichen 85 T 99/09)

AG Berlin-Lichtenberg (Entscheidung vom 05.06.2009; Aktenzeichen 39 IK 38/09)

 

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. März 2010 wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 – IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 – IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833470

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge