Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehezeitanteil. Versorgungsrente. Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Satzungsänderung
Leitsatz (amtlich)
a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu ermitteln.
b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, BGH v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380).
c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a Abs. 3 VAHRG.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 3-4, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 8
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des OLG Hamburg vom 7.9.2006 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der oben genannte Beschluss aufgehoben.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des AG Hamburg vom 21.6.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 EUR (statt 135,72 EUR) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 EUR (statt 65,83 EUR) betragen, jeweils bezogen auf den 31.12.1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann zu tragen.
3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I.
[1] Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
[2] Sie hatten am 10.8.1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21.1.1982 zugestellt worden war, hatte das AG durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
[3] Während der Ehezeit (1.8.1962 bis 31.12.1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
[4] Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1) am 10.3.1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG. Seit dem 1.1.2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.
[5] Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf 1.011,76 EUR. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 EUR. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1.6.1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl., § 1587a Rz. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1.1.2002 wurde die statische Versicherungsrente, die am 31.12.2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Beitrags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1.1.2002 jährlich zum 1.7. um 1 % erhöht.
[6] Das AG - FamG - hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes i.H.v. 135,72 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31.12.1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
[7] Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die Entscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 EUR sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 EUR herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags anstrebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31.12.2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31.12.1981) richtet.
II.
[8] Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
[9] 1. Das OLG hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung i.H.v. 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung i.S.d. § 10a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
[10] 2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
[11] a) Zu Recht hat das OLG die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
[12] b) Ebenso zu Recht hat das OLG die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 25.9.1991 - XII ZB 161/88, MDR 1992, 162 = FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl., § 1587a Rz. 270).
[13] aa) Im Ansatz zu Recht ist das OLG allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss v. 14.3.2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[14] (1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1.1.2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sog. "Punktemodell" eingeführt. Danach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1.1.2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung). Anwartschaften, die bis zum 31.12.2001 erworben wurden, werden den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23.3.2005 - XII ZB 255/03, BGHReport 2005, 1057 = MDR 2005, 1113 = FamRZ 2005, 878, 879 und BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHZ 160, 41, 43 ff. = BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31.12.2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
[15] (2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1.6.1998 bezog, ist deswegen am 1.1.2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers i.H.v. monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1.6.1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1.1.2002 die volldynamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1.6.1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten Mindestversorgungsrente.
[16] (3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Versorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversorgungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31.12.2001 überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
[17] bb) Ebenfalls zu Recht hat das OLG eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das OLG jedoch verkannt, dass die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile zwingt.
[18] (1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1.6.1998 bezog, wurde zum 1.1.2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1.1.2002 in eine Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1.1.2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse v. 6.10.2004 - XII ZB 133/04, BGHReport 2005, 163 = MDR 2005, 149 = FamRZ 2004, 1959; v. 23.2.2005 - XII ZB 105/04, BGHReport 2005, 1058 = MDR 2005, 1055 = FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse v. 23.3.2005 - XII ZB 255/03, BGHReport 2005, 1057 = MDR 2005, 1113 = FamRZ 2005, 878, 879; v. 13.4.2005 - XII ZB 59/02, FamRZ 2005, 1460, 1461; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung a.F. handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.
[19] (2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[20] Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03, MDR 2007, 471 = BGHReport 2007, 114 = FamRZ 2007, 23, 27; v. 6.10.2004 - XII ZB 139/04, FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss v. 13.4.2005 - XII ZB 238/04, BGHReport 2005, 1328 = MDR 2005, 1416 = FamRZ 2005, 1461, 1462; v. 25.9.1991 - XII ZB 68/90, MDR 1992, 265 = FamRZ 1992, 47, 48).
[21] cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hinter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
[22] (1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31.12.2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das OLG verkannt hat.
[23] (2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht.
[24] Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das OLG zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate: 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss v. 20.7.2005 - XII ZB 211/00, BGHReport 2005, 1587 = FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1.6.1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 25.9.1991 - XII ZB 161/88, MDR 1992, 162 = FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl., § 1587a Rz. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1.1.2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03, MDR 2007, 471 = BGHReport 2007, 114 = FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
[25] d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
[26] Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente wegen Alters i.H.v. 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz i.H.v. 787,76 DM (958,73 DM - 170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin i.H.v. 393,88 DM (= 201,39 EUR), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.
[27] Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
[28] Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das OLG zu Recht Rentenanwartschaften i.H.v. 135,57 EUR vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM: 2 = 265,15 DM = 135,57 EUR).
[29] Danach verbleiben weitere 65,82 EUR (201,39 EUR - 135,57 EUR), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
[30] e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31.12.1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings gem. § 10a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.
[31] 3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10a Abs. 3 VAHRG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei insb. ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse v. 7.6.1989 - IVb ZB 70/88, FamRZ 1989, 1058, 1059; v. 21.9.1988 - IVb ZB 154/86, MDR 1989, 51 = FamRZ 1989, 42, 43; v. 6.7.1988 - IVb ZB 151/84, MDR 1988, 1042 = FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
[32] Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31.12.1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist, dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 EUR belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 EUR betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31.12.2001 auf 631,15 DM (= 322,70 EUR) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung jetzt 339,16 EUR betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 EUR + 339,16 EUR =) 1.350,92 EUR, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 EUR -1.250,97 EUR =) 99,95 EUR übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs ggü. der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1768203 |
BGHZ 2007, 177 |
NJW 2007, 3425 |
BGHR 2007, 1081 |
FamRZ 2007, 1238 |
NJW-RR 2007, 1297 |
DVBl. 2007, 1241 |
FamRB 2007, 265 |