Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streit über Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrags. Erhöhung durch Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzgl. eines Feststellungsabschlags von 20 %.
2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen.
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 7 U 77/10) |
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 25.02.2010; Aktenzeichen 3 O 186/09) |
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 19.1.2011 zugelassen.
Streitwert: 23.154,40 EUR
Gründe
Rz. 1
I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Rz. 2
II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Rz. 3
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse v. 15.5.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; v. 8.12.2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzgl. des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 EUR. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 EUR (Jahresprämie von 2.912,16 EUR x 3,5 abzgl. 20 %).
Rz. 4
2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss v. 8.12.2010 - IV ZR 296/08, a.a.O., m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 EUR (17.000 EUR abzgl. 50 %). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch BGH v. 26.10.2011 - IV ZR 141/10; v. 8.3.2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50 %. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag.
Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 EUR in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 EUR abzgl. 50 %).
Fundstellen
EBE/BGH 2011 |
MDR 2012, 26 |
NJ 2012, 5 |
VersR 2012, 336 |
ZfS 2012, 100 |
VK 2012, 19 |
r+s 2012, 273 |
r+s 2012, 364 |