Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherungsverfahren. Antragsrücknahme. Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO in einem anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227 = BGHReport 2005, 265).
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 494a Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 08.01.2004; Aktenzeichen 6 W 198/03) |
LG Regensburg |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Nürnberg v. 8.1.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben beim LG R. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nachdem sie vor dem LG D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten, haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Das LG R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller zwar grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227 = BGHReport 2005, 265 = BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt. Ein solches Ereignis stellt es nicht dar, wenn der Antragsteller sich entscheidet, in derselben Sache Klage zu erheben, und wenn er den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens aus diesem Grund zurücknimmt.
2. Diese Kostenfolge ist aber im Rahmen eines anhängigen Hauptsacherechtsstreits, nicht hingegen durch selbständigen Kostenbeschluss auszusprechen. Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227 = BGHReport 2005, 265 = BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174).
Daher kommt es auf die bisher vom Beschwerdegericht offen gelassene Frage an, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuholen.
Fundstellen
BGHR 2005, 883 |
BauR 2005, 1056 |
NJW-RR 2005, 1015 |
IBR 2005, 353 |
ZAP 2005, 765 |
MDR 2005, 944 |
AGS 2005, 514 |
BrBp 2005, 341 |
NJW-Spezial 2005, 313 |
NZBau 2005, 396 |
PA 2005, 115 |
BauRB 2005, 201 |
Mitt. 2005, 328 |
ProzRB 2005, 185 |