Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten entsprach.
Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die rechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht belehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung der Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des Klägers, es bleibe bei der monatlichen Unterhaltsleistung „auf immer und ewig”, war falsch, weil diesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Eine sachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstrecken müssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhaltsvorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die Möglichkeiten einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und der Beklagte zu 1 ihn um den Zusatz „in Abweichung der gesetzlichen Regelung bzgl. der Ansprüche der Ehefrau” ergänzte.
b) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetreten wäre.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstände bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige Verlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch den Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unterhaltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus §§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausgesetzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 – IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). Der Anscheinsbeweis stützt auch nicht die Behauptung des Klägers, er hätte von der Eheschließung Abstand genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsregelung gekommen wäre.
Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der Revision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 – IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.
2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus § 46 BNotO.
Eine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter, Raebel
Fundstellen