Verfahrensgang
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-on durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, verlangt rückständiges Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt für das Hausgrundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat drei einzelne Wohnungseigentümer persönlich als Gesamtschuldner auf Zahlung der im Vergleich zu den Erstrechnungen niedrigeren Beträge verklagt, die sich aus späteren Änderungsrechnungen ergaben, und daneben Zinsen ab dem in den Erstrechnungen genannten Fälligkeitsdaten verlangt.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben, Zinsen aber nur ab den in den Änderungsrechnungen genannten Zahlungsdaten zuerkannt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Übrigen, d.h. insbesondere hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung, ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ihrer restlichen Zinsforderung mit der Begründung stattgegeben, die späteren Änderungsrechnungen hätten den zuvor eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten nur für den durch die Änderungsrechnungen stornierten Teil der Hauptforderung entfallen lassen; hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils der Forderung sei der Verzug bestehen geblieben.
Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der Passivlegitimation der Beklagten auseinandergesetzt, welche diese unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestritten haben, wonach es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um einen teilrechtsfähigen Verband handelt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, und deshalb statt individueller Einzelhaftung kollektive Verbandshaftung gilt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes und Abfallbeseitigungsgesetzes für vorrangig gehalten, denen es eine gesamtschuldnerische Entgeltzahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer entnommen hat. Wegen dieser Grundsatzfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Die Beklagten haben Revision eingelegt. Sie wehren sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht als Verzugsbeginn die in den Erstrechnungen genannten Fälligkeitsdaten angesetzt hat, sondern nur gegen ihre Passivlegitimation, d.h. dagegen, dass sie persönlich – und nicht allein die Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem Verwaltungsvermögen – haften sollen.
2. Es besteht kein Zulassungsgrund.
a) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) der gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen, entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt aus der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache. Wenn der durch ein Leistungsurteil rechtskräftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines anderen bildet, so ist er auch für diesen festgestellt. Deshalb ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch, der den Bestand des Hauptanspruchs voraussetzt, letzterer nicht mehr zu überprüfen, wenn er schon rechtskräftig festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10.01.1980 – X ZR 21/77, MDR 1980, 395). Dies gilt nicht nur, wenn über die Hauptforderung in einem vorangegangenen gesonderten Prozess entschieden worden ist, sondern auch, wenn, wie hier, im Rahmen ein und desselben Rechtsstreits die Verurteilung zur Hauptleistung vor der Entscheidung über den Zinsanspruch rechtskräftig geworden ist.
Weitere Zulassungsgründe haben weder das Berufungsgericht noch die Revision angeführt.
b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Klägerin die Leistungszeit nicht nur in ihren Allgemeinen Leistungsbedingungen, sondern, wenn die darin enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung bereits verstrichen sind, auch individuell in ihren Rechnungen bestimmen kann (BGH, Urt. v. 15.02.2005 – X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). Des Weiteren ist bereits entschieden, dass Änderungsrechnungen der Klägerin in der Regel nicht dazu führen, dass der durch Versäumung des in der Erstrechnung genannten Zahlungstermins entstandene Verzug des Schuldners nicht entfällt, soweit die Hauptforderung der Klägerin aufrechterhalten worden ist (BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05 unter II 3 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).
II. Den Revisionsklägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Unterschriften
Melullis, Scharen, Ambrosius, Mühlens, Meier-Beck
Fundstellen
Haufe-Index 1780126 |
ZMR 2006, 785 |